§ 77 K-FLG Fortdauer gemeinschaftlicher Nutzungsrechte

Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Wenn im Zuge des Einzelteilungsverfahrens Parteien verlangen, daß

a)

an allen oder an einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortdauern sollen oder

b)

einzelne Mitglieder einer Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern Abfindungen erhalten sollen (Sonderteilung) oder

c)

die Gemeinschaft überhaupt zum Teil aufrechterhalten werden soll,

so hat im Falle der wirtschaftlichen Zulässigkeit dieser Maßnahme die BehördeAgrarbehörde diesem Verlangen stattzugeben und entweder über Parteienantrag oder, wenn ein solcher, dem § 85 Abs. 3 entsprechender Antrag nicht vorliegt, von Amts wegen das Regelungsverfahren bezüglich der fortdauernden gemeinschaftlichen Nutzungsrechte oder bezüglich des weiter aufrechterhaltenden Teiles der Gemeinschaft einzuleiten.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 08.08.1979 bis 31.12.2013

Wenn im Zuge des Einzelteilungsverfahrens Parteien verlangen, daß

a)

an allen oder an einzelnen Abfindungsgrundstücken noch bestimmte gemeinschaftliche Nutzungsrechte fortdauern sollen oder

b)

einzelne Mitglieder einer Agrargemeinschaft unter Aufrechterhaltung der Gemeinschaft zwischen den übrigen Mitgliedern Abfindungen erhalten sollen (Sonderteilung) oder

c)

die Gemeinschaft überhaupt zum Teil aufrechterhalten werden soll,

so hat im Falle der wirtschaftlichen Zulässigkeit dieser Maßnahme die BehördeAgrarbehörde diesem Verlangen stattzugeben und entweder über Parteienantrag oder, wenn ein solcher, dem § 85 Abs. 3 entsprechender Antrag nicht vorliegt, von Amts wegen das Regelungsverfahren bezüglich der fortdauernden gemeinschaftlichen Nutzungsrechte oder bezüglich des weiter aufrechterhaltenden Teiles der Gemeinschaft einzuleiten.

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