§ 62 K-ElWOG Bilanzgruppenverantwortlichen

Kärntner Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2011 - K-ElWOG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

a)

die Erstellung von Fahrplänen und die Übermittlung derselben an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer;

b)

den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihm von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden;

c)

die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;

d)

die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;

e)

die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren;

f)

die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.

(2) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet,

a)

Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;

b)

eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;

c)

entsprechend den Marktregeln Informationen und personenbezogene Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;

d)

Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden;

e)

Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen;

f)

alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.03.2019

(1) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat folgende Aufgaben zu erfüllen:

a)

die Erstellung von Fahrplänen und die Übermittlung derselben an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer;

b)

den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihm von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden;

c)

die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;

d)

die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;

e)

die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren;

f)

die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an den Bilanzgruppenkoordinator sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.

(2) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist verpflichtet,

a)

Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;

b)

eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;

c)

entsprechend den Marktregeln Informationen und personenbezogene Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;

d)

Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden;

e)

Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder – im Sinne einer Versorgung mit dieser – zu beschaffen;

f)

alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.

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