§ 7 K-EG Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb

Kärntner Elektrizitätsgesetz - K-EG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In der Bewilligung zur Errichtung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur
    1. 1.Ziffer einsden bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen, insbesondere auch elektrischen Leitungsanlagen im Sinne des § 7a, undden bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen, insbesondere auch elektrischen Leitungsanlagen im Sinne des Paragraph 7 a,, und
    2. 2.Ziffer 2den Erfordernissen
      1. a)Litera ader Landwirtschaft und des Forstwesens,
      2. b)Litera bder Wildbach- und Lawinenverbauung,
      3. c)Litera cder Raumplanung,
      4. d)Litera ddes Natur- und Landschaftsschutzes,
      5. e)Litera edes Denkmal- und des Ortsbildschutzes,
      6. f)Litera fder Wasserwirtschaft und des Wasserrechts,
      7. g)Litera gdes öffentlichen Verkehrs,
      8. h)Litera hder sonstigen öffentlichen Versorgung,
      9. i)Litera ider Landesverteidigung,
      10. j)Litera jder Sicherheit des Luftraumes und
      11. k)Litera kdes Arbeitnehmerschutzes

    zuSub-Litera, des Forstwesensz, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zuu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.

  2. (1a)Absatz eins aParteien im Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren sind außer dem Antragsteller die Eigentümer der von der Leitungsanlage unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie der Schutzbereiche der Leitungsanlagen gemäß § 14a Abs. 2 und 3 berührten Gründstücke, Anlagen und Bauwerke.Parteien im Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren sind außer dem Antragsteller die Eigentümer der von der Leitungsanlage unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie der Schutzbereiche der Leitungsanlagen gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2 und 3 berührten Gründstücke, Anlagen und Bauwerke.
  3. (2)Absatz 2Die Behörde hat bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen und sich die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorzubehalten.
  4. (3)Absatz 3Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe von Eigenanlagen darf aus elektrizitätswirtschaftlichen Erwägungen nicht verweigert werden.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 13.09.1969 bis 31.01.2013
  1. (1)Absatz einsDie Behörde hat die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse an der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht. In der Bewilligung zur Errichtung hat die Behörde durch Auflagen zu bewirken, daß die elektrischen Leitungsanlagen diesen Voraussetzungen entsprechen. Dabei hat eine Abstimmung mit den bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen und mit den Erfordernissen der Landeskultur
    1. 1.Ziffer einsden bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen, insbesondere auch elektrischen Leitungsanlagen im Sinne des § 7a, undden bereits vorhandenen oder bewilligten anderen Energieversorgungseinrichtungen, insbesondere auch elektrischen Leitungsanlagen im Sinne des Paragraph 7 a,, und
    2. 2.Ziffer 2den Erfordernissen
      1. a)Litera ader Landwirtschaft und des Forstwesens,
      2. b)Litera bder Wildbach- und Lawinenverbauung,
      3. c)Litera cder Raumplanung,
      4. d)Litera ddes Natur- und Landschaftsschutzes,
      5. e)Litera edes Denkmal- und des Ortsbildschutzes,
      6. f)Litera fder Wasserwirtschaft und des Wasserrechts,
      7. g)Litera gdes öffentlichen Verkehrs,
      8. h)Litera hder sonstigen öffentlichen Versorgung,
      9. i)Litera ider Landesverteidigung,
      10. j)Litera jder Sicherheit des Luftraumes und
      11. k)Litera kdes Arbeitnehmerschutzes

    zuSub-Litera, des Forstwesensz, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumplanung, des Natur- und Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft und des Wasserrechts, des öffentlichen Verkehrs, der sonstigen öffentlichen Versorgung, der Landesverteidigung, der Sicherheit des Luftraumes und des Dienstnehmerschutzes zuu erfolgen. Die zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind, soweit sie betroffen werden, im Ermittlungsverfahren zu hören.

  2. (1a)Absatz eins aParteien im Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren sind außer dem Antragsteller die Eigentümer der von der Leitungsanlage unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie der Schutzbereiche der Leitungsanlagen gemäß § 14a Abs. 2 und 3 berührten Gründstücke, Anlagen und Bauwerke.Parteien im Errichtungs- und Betriebsbewilligungsverfahren sind außer dem Antragsteller die Eigentümer der von der Leitungsanlage unter Berücksichtigung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen sowie der Schutzbereiche der Leitungsanlagen gemäß Paragraph 14 a, Absatz 2 und 3 berührten Gründstücke, Anlagen und Bauwerke.
  3. (2)Absatz 2Die Behörde hat bei Auflagen, deren Einhaltung aus Sicherheitsgründen vor Inbetriebnahme einer Überprüfung bedarf, zunächst nur die Bewilligung zur Errichtung zu erteilen und sich die Erteilung der Bewilligung zum Betrieb vorzubehalten.
  4. (3)Absatz 3Die Bewilligung zur Errichtung und zum Betriebe von Eigenanlagen darf aus elektrizitätswirtschaftlichen Erwägungen nicht verweigert werden.

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