§ 5 K-BWG

K-BWG - Kärntner Bergwachtgesetz - K-BWG

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 5

Vorstand

 

(1) Der Vorstand setzt sich aus dem Landesleiter, den Bezirksleitern sowie je einem Einsatzleiter aus jedem Bezirk als weiteres Mitglied zusammen.

 

(2) Der Vorstand ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, einzuberufen. Der Vorstand ist vom Landesleiter innerhalb angemessener Frist einzuberufen, wenn dies sechs Vorstandsmitglieder verlangen.

 

(3) Den Vorsitz im Vorstand führt der Landesleiter.

 

(4) Dem Vorstand obliegen

a)

die Erstellung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;

b)

die Festlegung der Einsatzsprengel;

c)

die Erlassung von Richtlinien für die Erfüllung der Aufgaben der Kärntner Bergwacht und der Bergwächter;

d)

die Abgabe von Stellungnahmen (§ 1 Abs 2);

e)

die Erstattung eines Tätigkeitsberichtes an die Vollversammlung;

f)

die Entscheidung über die Einstellung von Bediensteten;

g)

die Vornahme von Ehrungen.

 

(5) Der Vorstand hat den von der Vollversammlung genehmigten Tätigkeitsbericht der Landesregierung vorzulegen.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 K-BWG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 K-BWG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 K-BWG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 K-BWG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 K-BWG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis K-BWG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 K-BWG
§ 6 K-BWG