§ 4 K-BWG

K-BWG - Kärntner Bergwachtgesetz - K-BWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 4

Vollversammlung

 

(1) Die Vollversammlung besteht aus den Delegierten der Einsatzsprengel (§ 9 Abs 3) und den Mitgliedern des Vorstandes, soweit sie der Vollversammlung nicht bereits als Delegierte angehören.

 

(2) Die Vollversammlung ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen. Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Landesleiter.

 

(3) Der Vollversammlung obliegen

a)

die Genehmigung des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;

b)

die Erlassung der Satzungen, in denen die dem Wesen einer geordneten Geschäftsführung entsprechenden Bestimmungen sowie Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen nach den Grundsätzen des unmittelbaren, persönlichen und geheimen Wahlrechtes, wie insbesondere über die Fristen für die Einbringung von Wahlvorschlägen, die Berechtigung zur Einbringung von Wahlvorschlägen, die Art der Abstimmung und den Wahlleiter, enthalten sein müssen;

c)

die Genehmigung des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes.

 

(4) Die Vollversammlung hat den Landesleiter und aus dem Kreis der Mitglieder des Vorstandes einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Landesleiters auf die Dauer von fünf Jahren zu wählen.

 

(5) Die Vollversammlung hat zwei Bergwächter auf die Dauer von fünf Jahren zu Rechnungsprüfern zu wählen. Für den Fall der Verhinderung ist für jeden der Rechnungsprüfer ein Stellvertreter zu wählen.

 

(6) Die Wahlen nach Abs 4 und 5 sind geheim durchzuführen.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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