§ 3 K-BWG

K-BWG - Kärntner Bergwachtgesetz - K-BWG

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

§ 3

Gliederung

 

(1) Die Kärntner Bergwacht erfüllt ihre Aufgaben im Landesgebiet, das in Bezirke und Einsatzsprengel gegliedert wird.

 

(2) Die Bezirke im Sinne des Abs 1 sind identisch mit den Sprengeln der politischen Bezirke. Die Städte mit eigenem Statut Klagenfurt und Villach bilden jeweils gemeinsam mit den politischen Bezirken Klagenfurt Land und Villach Land zusammen einen Bezirk.

 

(3) Die Bezirke gliedern sich in Einsatzsprengel, die lückenlos aneinandergrenzen müssen. Die Einsatzsprengel sind durch den Vorstand durch Verordnung so festzulegen, daß eine zweckmäßige Erfüllung der den Bergwächtern obliegenden Aufgaben gewährleistet erscheint.

In Kraft seit 01.01.1973 bis 31.12.9999
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