§ 21 K-BStG Bewilligung zur Verwendung

Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Fertigstellung der bewilligten Maßnahme (§ 20) ist dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Bürgermeister hat nach Einlangen der Anzeige durch einen Augenschein, dem – außer im Falle von Sonderbestattungsanlagen im Sinne des § 19 Abs. 8 – jedenfalls ein ärztlicher Sachverständiger beizuziehen ist, zu ermitteln, ob die Bestattungsanlage den Anforderungen des § 19 und dem Bewilligungsbescheidder Bewilligung (§ 20) entspricht.

(3) Die Bestattungsanlage darf erst nach Erteilung einer Bewilligung verwendet werden. Die Bewilligung zur Verwendung ist zu erteilen, wenn die Bestattungsanlage den Voraussetzungen des § 19 und dem Bewilligungsbescheidder Bewilligung (§ 20) entspricht.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.2013

(1) Die Fertigstellung der bewilligten Maßnahme (§ 20) ist dem Bürgermeister unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Bürgermeister hat nach Einlangen der Anzeige durch einen Augenschein, dem – außer im Falle von Sonderbestattungsanlagen im Sinne des § 19 Abs. 8 – jedenfalls ein ärztlicher Sachverständiger beizuziehen ist, zu ermitteln, ob die Bestattungsanlage den Anforderungen des § 19 und dem Bewilligungsbescheidder Bewilligung (§ 20) entspricht.

(3) Die Bestattungsanlage darf erst nach Erteilung einer Bewilligung verwendet werden. Die Bewilligung zur Verwendung ist zu erteilen, wenn die Bestattungsanlage den Voraussetzungen des § 19 und dem Bewilligungsbescheidder Bewilligung (§ 20) entspricht.

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