§ 19 K-BStG Lage und Ausstattung

Kärntner Bestattungsgesetz - K-BStG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2012 bis 31.12.9999

(1) Bestattungsanlagen, mit Ausnahme von Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c, dürfen nur auf Grundflächen errichtet werden, deren Widmung nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 23/1995, eine solche Errichtung zulässt. Bestattungsanlagen für Erdbestattungen dürfen überdies nur auf Flächen errichtet werden, die durch den Flächenwidmungsplan als Grünland - Friedhof festgelegt worden sind, Bestattungsanlagen für Erdbestattung überdies nur auf Flächen, deren Bodenbeschaffenheit und Lage den sanitärensanitätspolizeilichen Anforderungen entsprichtentsprechen.

(2) Bestattungsanlagen sind – mit Ausnahme von Sonderbestattungsanlagen, die in Gebäuden errichtet werden, und von Naturbestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 3 zweiter Satz – einzufrieden. Anstelle einer Einfriedung hat bei Naturbestattungsanlagen an geeigneten Stellen der Bestattungsanlage eine Kennzeichnung als Friedhof zu erfolgen.

(3) In jeder Bestattungsanlage, mit Ausnahme von Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c, müssen die nach der Größe, Art, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Parkplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen vorhanden sein. Auf zumindestDer Bürgermeister darf von der Notwendigkeit der Erfüllung einzelner oder aller im ersten Satz genannten Erfordernisse absehen, wenn hierfür aufgrund der Größe der Bestattungsanlage keine Notwendigkeit, insbesondere aus sanitärer Hinsicht, besteht. Der Bürgermeister hat von der Erfüllung einzelner oder aller im ersten Satz genannten Erfordernisse abzusehen, wenn hierfür aufgrund der Art der Bestattungsanlage (z.B Naturbestattungsanlagen) keine Notwendigkeit besteht.

(4) Ist eine Gemeinde gemäß § 18 zur Bereitstellung einer Bestattungsanlage nachim Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a inund b verpflichtet, ist auf zumindest einer solchen Bestattungsanlage, deren Rechtsträgerin die Gemeinde ist, ein Platz zur Beerdigung von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen vorzusehensowie zur Beerdigung von Skeletten und Gebeinen, wobei in erster Linie eine Bestattungsanlage in Betracht kommt, deren Rechtsträger die Gemeinde istder Bestattungspflicht unterliegen, vorzusehen. Gibt es in einer Gemeinde keine derartige Bestattungsanlage, aber mehrere Bestattungsanlagen anderer Rechtsträger, hat der Bürgermeister unter Bedachtnahme auf die Größe und Auslastung der Bestattungsanlagen festzulegen, welchen Rechtsträger diese Verpflichtung trifft.

(35) In Bestattungsanlagen nachim Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und lit. b mußmuss eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Aufbahrungshalle vorhanden sein, in der auch die Vornahme von Bestattungszeremonien möglich ist. Die Verpflichtung zur Errichtung einer Aufbahrungshalle besteht für den Rechtsträger einer Bestattungsanlage nicht, wenn im Gebiet der Gemeinde, in welcher sich die Bestattungsanlage befindet oder errichtet werden soll, eine den Voraussetzungen des ersten Satzes entsprechende Aufbahrungshalle bereits besteht und durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung dieser Aufbahrungshalle sichergestellt ist.

(46) Sofern Bestattungsanlagen das Verstreuen der Leichenasche im Zuge einer Naturbestattung auf eigens hierfür vorgesehenen naturbelassenen Flächen ermöglichen, sind einzufriedendiese Flächen zu kennzeichnen und dürfen nur über hierfür vorgesehene Wege betreten werden.

(57) Sonderbestattungsanlagen, die der BeisetzungBeerdigung von Leichen dienen (Erdbestattungen), dürfen in Gebäuden, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nur errichtet werden, wenn die Sonderbestattungsanlage baulich von diesen Räumen getrennt und mit einem gesonderten Zugang versehen ist. Der beabsichtigte Ort der Sonderbestattungsanlage und die beabsichtigte Art der Beisetzung dürfen nicht gegen den öffentlichen Anstand verstoßen. Abs. 1 erster Halbsatz gilt nicht für diese Sonderbestattungsanlagen.

(68) Sonderbestattungsanlagen, die der Beisetzung oder Verwahrung von Leichenasche dienen, dürfen nur errichtet werden, wenn die beabsichtigte Art und der beabsichtigte Ort der BeisetzungenBeisetzung nicht gegen den öffentlichen Anstand verstoßen. Die Verwahrung oder Beisetzung der Leichenasche inhat – außer im Falle einer Sonderbestattungsanlage hatNaturbestattung (§ 13 Abs. 4) – in einer Urne (§ 23a Abs. 1) und in der Form zu erfolgenverschließbaren Einrichtung, dass eine unbefugtedie vor unbefugter Entnahme oder Entfernung der Leichenasche ausgeschlossenschützt, zu erfolgen.

(9) Die Landesregierung darf mit Verordnung, soweit dies zur Sicherstellung sanitätspolizeilicher Erfordernisse oder zur Sicherung des öffentlichen Anstandes erforderlich ist. , nähere Bestimmungen über die Lage und Ausstattung von Bestattungsanlagen sowie die Erfordernisse, die Bestattungsstätten (z.B Grabstellen, Urnennischen und Urnengräber) erfüllen müssen (Abs. 1 erster Halbsatz gilt nichtbis 8), erlassen. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für diese Sonderbestattungsanlageneinzelne Arten von Bestattungsanlagen und Bestattungsstätten vorgesehen werden.

Stand vor dem 31.03.2012

In Kraft vom 26.05.2009 bis 31.03.2012

(1) Bestattungsanlagen, mit Ausnahme von Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c, dürfen nur auf Grundflächen errichtet werden, deren Widmung nach dem Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995, LGBl. Nr. 23/1995, eine solche Errichtung zulässt. Bestattungsanlagen für Erdbestattungen dürfen überdies nur auf Flächen errichtet werden, die durch den Flächenwidmungsplan als Grünland - Friedhof festgelegt worden sind, Bestattungsanlagen für Erdbestattung überdies nur auf Flächen, deren Bodenbeschaffenheit und Lage den sanitärensanitätspolizeilichen Anforderungen entsprichtentsprechen.

(2) Bestattungsanlagen sind – mit Ausnahme von Sonderbestattungsanlagen, die in Gebäuden errichtet werden, und von Naturbestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 3 zweiter Satz – einzufrieden. Anstelle einer Einfriedung hat bei Naturbestattungsanlagen an geeigneten Stellen der Bestattungsanlage eine Kennzeichnung als Friedhof zu erfolgen.

(3) In jeder Bestattungsanlage, mit Ausnahme von Bestattungsanlagen im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c, müssen die nach der Größe, Art, Lage und Widmung der Anlage erforderlichen Betriebsgebäude, sanitären Anlagen, Abfallplätze, Parkplätze, Versorgungsleitungen und Wasserentnahmestellen vorhanden sein. Auf zumindestDer Bürgermeister darf von der Notwendigkeit der Erfüllung einzelner oder aller im ersten Satz genannten Erfordernisse absehen, wenn hierfür aufgrund der Größe der Bestattungsanlage keine Notwendigkeit, insbesondere aus sanitärer Hinsicht, besteht. Der Bürgermeister hat von der Erfüllung einzelner oder aller im ersten Satz genannten Erfordernisse abzusehen, wenn hierfür aufgrund der Art der Bestattungsanlage (z.B Naturbestattungsanlagen) keine Notwendigkeit besteht.

(4) Ist eine Gemeinde gemäß § 18 zur Bereitstellung einer Bestattungsanlage nachim Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a inund b verpflichtet, ist auf zumindest einer solchen Bestattungsanlage, deren Rechtsträgerin die Gemeinde ist, ein Platz zur Beerdigung von Leichenteilen und abgetrennten menschlichen Körperteilen vorzusehensowie zur Beerdigung von Skeletten und Gebeinen, wobei in erster Linie eine Bestattungsanlage in Betracht kommt, deren Rechtsträger die Gemeinde istder Bestattungspflicht unterliegen, vorzusehen. Gibt es in einer Gemeinde keine derartige Bestattungsanlage, aber mehrere Bestattungsanlagen anderer Rechtsträger, hat der Bürgermeister unter Bedachtnahme auf die Größe und Auslastung der Bestattungsanlagen festzulegen, welchen Rechtsträger diese Verpflichtung trifft.

(35) In Bestattungsanlagen nachim Sinne des § 17 Abs. 2 lit. a und lit. b mußmuss eine den Anforderungen der Hygiene entsprechende Aufbahrungshalle vorhanden sein, in der auch die Vornahme von Bestattungszeremonien möglich ist. Die Verpflichtung zur Errichtung einer Aufbahrungshalle besteht für den Rechtsträger einer Bestattungsanlage nicht, wenn im Gebiet der Gemeinde, in welcher sich die Bestattungsanlage befindet oder errichtet werden soll, eine den Voraussetzungen des ersten Satzes entsprechende Aufbahrungshalle bereits besteht und durch vertragliche Vereinbarung die Nutzung dieser Aufbahrungshalle sichergestellt ist.

(46) Sofern Bestattungsanlagen das Verstreuen der Leichenasche im Zuge einer Naturbestattung auf eigens hierfür vorgesehenen naturbelassenen Flächen ermöglichen, sind einzufriedendiese Flächen zu kennzeichnen und dürfen nur über hierfür vorgesehene Wege betreten werden.

(57) Sonderbestattungsanlagen, die der BeisetzungBeerdigung von Leichen dienen (Erdbestattungen), dürfen in Gebäuden, die zum dauernden oder vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, nur errichtet werden, wenn die Sonderbestattungsanlage baulich von diesen Räumen getrennt und mit einem gesonderten Zugang versehen ist. Der beabsichtigte Ort der Sonderbestattungsanlage und die beabsichtigte Art der Beisetzung dürfen nicht gegen den öffentlichen Anstand verstoßen. Abs. 1 erster Halbsatz gilt nicht für diese Sonderbestattungsanlagen.

(68) Sonderbestattungsanlagen, die der Beisetzung oder Verwahrung von Leichenasche dienen, dürfen nur errichtet werden, wenn die beabsichtigte Art und der beabsichtigte Ort der BeisetzungenBeisetzung nicht gegen den öffentlichen Anstand verstoßen. Die Verwahrung oder Beisetzung der Leichenasche inhat – außer im Falle einer Sonderbestattungsanlage hatNaturbestattung (§ 13 Abs. 4) – in einer Urne (§ 23a Abs. 1) und in der Form zu erfolgenverschließbaren Einrichtung, dass eine unbefugtedie vor unbefugter Entnahme oder Entfernung der Leichenasche ausgeschlossenschützt, zu erfolgen.

(9) Die Landesregierung darf mit Verordnung, soweit dies zur Sicherstellung sanitätspolizeilicher Erfordernisse oder zur Sicherung des öffentlichen Anstandes erforderlich ist. , nähere Bestimmungen über die Lage und Ausstattung von Bestattungsanlagen sowie die Erfordernisse, die Bestattungsstätten (z.B Grabstellen, Urnennischen und Urnengräber) erfüllen müssen (Abs. 1 erster Halbsatz gilt nichtbis 8), erlassen. Hierbei dürfen unterschiedliche Bestimmungen für diese Sonderbestattungsanlageneinzelne Arten von Bestattungsanlagen und Bestattungsstätten vorgesehen werden.

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