§ 11 K-BG 1997 Pensionsversicherungsbeitrag

K-BG 1997 - Kärntner Bezügegesetz 1997 - K-BG 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.02.2026
  1. (1)Absatz einsDie Organe iSd § 1 Abs. 2 lit. a haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 Prozent des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, anzuwenden. Für jene Kalendermonate, in denen sich ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung in Karenzurlaub befindet (Art. 25 Abs. 3 K-LVG, Art. 46a K-LVG, § 6a K-LTGO), ist kein Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten. Für jene Kalendermonate, in denen sich ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung in Karenzurlaub befindet (Art. 25 Abs. 3 K-LVG, Art. 46a K-LVG, § 6a Abs. 1 K-LTGO), ist kein Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten. Für die Dauer eines Karenzurlaubes eines Mitgliedes des Landtages aus medizinischen Gründen (§ 6a Abs. 4a K-LTGO) ist ein Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten, wenn während dieses Karenzurlaubes Bezüge gewährt werden.Die Organe iSd Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 Prozent des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die Paragraphen 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr 189 aus 1955,, anzuwenden. Für jene Kalendermonate, in denen sich ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung in Karenzurlaub befindet (Artikel 25, Absatz 3, K-LVG, Artikel 46 a, K-LVG, Paragraph 6 a, K-LTGO), ist kein Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten. Für jene Kalendermonate, in denen sich ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung in Karenzurlaub befindet (Artikel 25, Absatz 3, K-LVG, Artikel 46 a, K-LVG, Paragraph 6 a, Absatz eins, K-LTGO), ist kein Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten. Für die Dauer eines Karenzurlaubes eines Mitgliedes des Landtages aus medizinischen Gründen (Paragraph 6 a, Absatz 4 a, K-LTGO) ist ein Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten, wenn während dieses Karenzurlaubes Bezüge gewährt werden.
  2. (2)Absatz 2Die Bürgermeister der Gemeinden und die Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 Prozent des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden.Die Bürgermeister der Gemeinden und die Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 Prozent des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die Paragraphen 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 und Abs. 2 und die §§ 12 und 13 sind nicht auf Organe nach Abs. 1 und 2 anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.Absatz eins und Absatz 2 und die Paragraphen 12 und 13 sind nicht auf Organe nach Absatz eins und 2 anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
In Kraft seit 23.12.2025 bis 31.12.9999
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