(1) Die Organe iSd § 1 Abs. 2 lit. a haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 Prozent des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, anzuwenden. Für jene Kalendermonate, in denen sich ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung in Karenzurlaub befindet (Art. 25 Abs. 3 K-LVG, Art. 46a K-LVG, § 6a K-LTGO), ist kein Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten.
(2) Die Bürgermeister der Gemeinden und die Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 Prozent des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden.
(3) Abs. 1 und Abs. 2 und die §§ 12 und 13 sind nicht auf Organe nach Abs. 1 und 2 anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
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