3.Ziffer 3ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmann-Stellvertreter ist, 12.415,40 Euro,
4.Ziffer 4den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 9.194,70 Euro,
5.Ziffer 5einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 8.581,90 Euro,
6.Ziffer 6den Leiter des Landesrechnungshofes 8.581,90 Euro,
7.Ziffer 7(entfällt)
8.Ziffer 8(entfällt)
9.Ziffer 9den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 7.585,50 Euro,
10.Ziffer 10einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 6.896,00 Euro,
11.Ziffer 11den Zweiten und Dritten Landtagspräsidenten 6.896,00 Euro,
12.Ziffer 12einen Abgeordneten zum Landtag 4.364,80 Euro,
13.Ziffer 13den Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee 11.724,29 Euro,
14.Ziffer 14einen Vizebürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee 9.960,10 Euro,
15.Ziffer 15ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee 8.735,28 Euro,
16.Ziffer 16den Bürgermeister der Stadt Villach 11.034,77 Euro,
17.Ziffer 17einen Vizebürgermeister der Stadt Villach 9.347,28 Euro,
18.Ziffer 18ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates der Stadt Villach 8.274,24 Euro.
(2)Absatz 2Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1 Z 1 bis 11, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Absatz eins, Ziffer eins bis 11, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3)Absatz 3Den Bürgermeistern der Kärntner Gemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach, gebührt ein Bezug in der Höhe von:
1.Ziffer einseinem Bürgermeister einer Gemeinde bis 1.000 Einwohner 2.910,51 Euro,
2.Ziffer 2einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 1.001 bis 1.500 Einwohnern 3.300,01 Euro,
3.Ziffer 3einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 1.501 bis 2.000 Einwohnern 3.336,29 Euro,
4.Ziffer 4einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 2.001 bis 2.500 Einwohnern 3.723,75 Euro,
5.Ziffer 5einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 2.501 bis 3.000 Einwohnern 3.760,04 Euro,
6.Ziffer 6einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 3.001 bis 3.500 Einwohnern 4.030,77 Euro,
7.Ziffer 7einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 3.501 bis 4.000 Einwohnern 4.151,72 Euro,
8.Ziffer 8einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 4.001 bis 4.500 Einwohnern 4.188,01 Euro,
9.Ziffer 9einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 4.501 bis 5.000 Einwohnern 4.296,86 Euro,
10.Ziffer 10einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 5.001 bis 7.000 Einwohnern 4.432,15 Euro,
11.Ziffer 11einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 7.001 bis 8.000 Einwohnern 4.556,27 Euro,
12.Ziffer 12einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 8.001 bis 9.000 Einwohnern 4.562,20 Euro,
13.Ziffer 13einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 9.001 bis 10.000 Einwohnern 4.621,92 Euro,
14.Ziffer 14einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 10.001 bis 15.000 Einwohnern 6.504,12 Euro,
15.Ziffer 15einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 15.001 bis 20.000 Einwohnern 6.646,08 Euro,
16.Ziffer 16einem Bürgermeister einer Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern 7.135,65 Euro.
(4)Absatz 4Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 3 ist die Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend.Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Absatz 3, ist die Volkszahl gemäß Paragraph 11, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend.
(5)Absatz 5Der Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann im Landtag haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob während der Dauer der Funktionsperiode ein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird oder ob auf die Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird. Wird abweichend von dieser Erklärung mit der Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht begonnen oder die Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht eingestellt, so haben der Präsident des Landtages oder der betreffende Klubobmann dies der Landesregierung binnen vier Wochen zu melden. Die Landesregierung hat die höheren Bezüge rückwirkend mit dem Ende der Berufsausübung anzuweisen oder die zu Unrecht empfangenen Leistungen seit dem Beginn der Berufsausübung zurückzufordern.
(6)Absatz 6Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 oder 3 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 oder 3 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl I Nr 64/1997, in der Fassung BGBl I Nr 119/2001, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 oder 3 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 oder 3 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Absatz eins, oder 3 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Absatz eins, oder 3 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 119 aus 2001,, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Absatz eins, oder 3 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Absatz eins, oder 3 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.
(7)Absatz 7Die Anpassung der in Abs. 1 und 3 festgelegten Bezüge richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 121/2011. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag gerundeten Bezüge und den nach § 8 Abs. 2 zweiter Satz angepassten Höchstbetrag durch Verordnung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.Die Anpassung der in Absatz eins und 3 festgelegten Bezüge richtet sich nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2011,. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag gerundeten Bezüge und den nach Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz angepassten Höchstbetrag durch Verordnung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.
In Kraft seit 21.12.2024 bis 31.12.9999
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