§ 9 K-BG 1997 Fahrtkostenentschädigungen von Mitgliedern des Landtages

K-BG 1997 - Kärntner Bezügegesetz 1997 - K-BG 1997

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Den Mitgliedern des Landtages gebührt für die Anreise vom Hauptwohnsitz zu Landtagssitzungen, zu Ausschuß- und Unterausschußsitzungen, wenn sie daran als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder teilnehmen, zur Präsidialkonferenz, zu Klub- und Fraktionssitzungen sowie zu sonstigen Veranstaltungen des Landtages und für die Rückreise zum Hauptwohnsitz eine Fahrtkostenentschädigung

1.

bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe des Kilometergeldes nach § 194 Abs. 3 iVm Anlage 9 Z 1 lit. c des K-DRG 1994, LGBl Nr 71,

2.

bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten.

(2) Die Aufwendungen nach Abs. 1 sind im Weg des Landtagsamtes spätestens binnen sechs Monaten nach dem Ende des Kalendermonates, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Fahrtkostenentschädigung nicht zugrunde zu legen.

In Kraft seit 01.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 K-BG 1997


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 K-BG 1997 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 K-BG 1997


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 K-BG 1997


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 K-BG 1997 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 K-BG 1997
§ 10 K-BG 1997