Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.02.2026
(1)Absatz einsDen Organen des Landes Kärnten und der Gemeinden des Landes Kärnten gebühren Bezüge nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2)Absatz 2Organe iSd Abs 1 sindOrgane iSd Absatz eins, sind
a)Litera adie Mitglieder der Landesregierung und des Landtages und der Leiter des Landesrechnungshofes, und
b)Litera bdie Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach und die Bürgermeister der übrigen Gemeinden.
(3)Absatz 3Die für die Mitglieder der Landesregierung geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder der Landesregierung in den Fällen des Art. 48 der Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996. Mitglieder der Landesregierung, die sich in Karenzurlaub befinden (Art. 46a K-LVG), haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen nach diesem Gesetz.Die für die Mitglieder der Landesregierung geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder der Landesregierung in den Fällen des Artikel 48, der Kärntner Landesverfassung – K-LVG, Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 1996,. Mitglieder der Landesregierung, die sich in Karenzurlaub befinden (Artikel 46 a, K-LVG), haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen nach diesem Gesetz.
(4)Absatz 4Mitglieder des Landtages, die sich in Karenzurlaub befinden (Art. 25 Abs. 3 K-LVG, § 6a Abs. 1 K-LTGO) haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht für Karenzurlaube aus medizinischen Gründen (§ 6a Abs. 4a K-LTGO). Die für Mitglieder des Landtages geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für einen Vertreter des in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes des Landtages.Mitglieder des Landtages, die sich in Karenzurlaub befinden (Artikel 25, Absatz 3, K-LVG, Paragraph 6 a, Absatz eins, K-LTGO) haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen nach diesem Gesetz. Dies gilt nicht für Karenzurlaube aus medizinischen Gründen (Paragraph 6 a, Absatz 4 a, K-LTGO). Die für Mitglieder des Landtages geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für einen Vertreter des in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes des Landtages.
In Kraft seit 23.12.2025 bis 31.12.9999
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