Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Außer den Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
In Kraft seit 01.07.1998 bis 31.12.9999
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