(1) Das Land (die Gemeinde) hat an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten.
(2) War das Organ bislang nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 Prozent der Beitragsgrundlage gemäß § 11 für jeden vollen Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.
0 Kommentare zu § 12 K-BG 1997