§ 1 K-BG 1997
Gesetz, mit dem Bezüge von Organen von Gebietskörperschaften geregelt werden (Kärntner Bezügegesetz 1997
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen
§ 1Anwendungsbereich
(1) Den Organen des Landes Kärnten und der Gemeinden des Landes Kärnten gebühren Bezüge nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Organe iSd Abs 1 sind
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a) | die Mitglieder der Landesregierung und des Landtages und der Leiter des Landesrechnungshofes, und |
b) | die Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach und die Bürgermeister der übrigen Gemeinden. |
(3) Die für die Mitglieder der Landesregierung geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder der Landesregierung in den Fällen des Art. 48 der Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996. Mitglieder der Landesregierung, die sich in Karenzurlaub befinden (Art. 46a K-LVG), haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen nach diesem Gesetz.
(4) Mitglieder des Landtages, die sich in Karenzurlaub befinden (Art. 25 Abs. 3 K-LVG, § 6a K-LTGO) haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen nach diesem Gesetz. Die für Mitglieder des Landtages geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für einen Vertreter des in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes des Landtages.
§ 2 K-BG 1997 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:
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1. | hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 lit. a bezeichneten Organe sowie deren Hinterbliebenen die Landesregierung, |
2. | hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 lit. b bezeichneten Organe sowie deren Hinterbliebenen die betreffenden Gemeinden. |
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(3) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden sind ermächtigt, die mit den Ansprüchen nach diesem Gesetz im unmittelbaren Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Organe mit Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten.
§ 4 K-BG 1997 Höhe der Bezüge
- (1)Absatz einsDie Bezüge betragen für
- 1.Ziffer einsden Landeshauptmann 13.794,50 Euro,
- 2.Ziffer 2einen Landeshauptmann-Stellvertreter 13.103,30 Euro,
- 3.Ziffer 3ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmann-Stellvertreter ist, 12.415,40 Euro,
- 4.Ziffer 4den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 9.194,70 Euro,
- 5.Ziffer 5einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 8.581,90 Euro,
- 6.Ziffer 6den Leiter des Landesrechnungshofes 8.581,90 Euro,
- 7.Ziffer 7(entfällt)
- 8.Ziffer 8(entfällt)
- 9.Ziffer 9den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 7.585,50 Euro,
- 10.Ziffer 10einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 6.896,00 Euro,
- 11.Ziffer 11den Zweiten und Dritten Landtagspräsidenten 6.896,00 Euro,
- 12.Ziffer 12einen Abgeordneten zum Landtag 4.364,80 Euro,
- 13.Ziffer 13den Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee 11.724,29 Euro,
- 14.Ziffer 14einen Vizebürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee 9.960,10 Euro,
- 15.Ziffer 15ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee 8.735,28 Euro,
- 16.Ziffer 16den Bürgermeister der Stadt Villach 11.034,77 Euro,
- 17.Ziffer 17einen Vizebürgermeister der Stadt Villach 9.347,28 Euro,
- 18.Ziffer 18ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates der Stadt Villach 8.274,24 Euro.
- (2)Absatz 2Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1 Z 1 bis 11, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Absatz eins, Ziffer eins bis 11, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
- (3)Absatz 3Den Bürgermeistern der Kärntner Gemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach, gebührt ein Bezug in der Höhe von:
- 1.Ziffer einseinem Bürgermeister einer Gemeinde bis 1.000 Einwohner 2.910,51 Euro,
- 2.Ziffer 2einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 1.001 bis 1.500 Einwohnern 3.300,01 Euro,
- 3.Ziffer 3einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 1.501 bis 2.000 Einwohnern 3.336,29 Euro,
- 4.Ziffer 4einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 2.001 bis 2.500 Einwohnern 3.723,75 Euro,
- 5.Ziffer 5einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 2.501 bis 3.000 Einwohnern 3.760,04 Euro,
- 6.Ziffer 6einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 3.001 bis 3.500 Einwohnern 4.030,77 Euro,
- 7.Ziffer 7einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 3.501 bis 4.000 Einwohnern 4.151,72 Euro,
- 8.Ziffer 8einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 4.001 bis 4.500 Einwohnern 4.188,01 Euro,
- 9.Ziffer 9einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 4.501 bis 5.000 Einwohnern 4.296,86 Euro,
- 10.Ziffer 10einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 5.001 bis 7.000 Einwohnern 4.432,15 Euro,
- 11.Ziffer 11einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 7.001 bis 8.000 Einwohnern 4.556,27 Euro,
- 12.Ziffer 12einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 8.001 bis 9.000 Einwohnern 4.562,20 Euro,
- 13.Ziffer 13einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 9.001 bis 10.000 Einwohnern 4.621,92 Euro,
- 14.Ziffer 14einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 10.001 bis 15.000 Einwohnern 6.504,12 Euro,
- 15.Ziffer 15einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 15.001 bis 20.000 Einwohnern 6.646,08 Euro,
- 16.Ziffer 16einem Bürgermeister einer Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern 7.135,65 Euro.
- (4)Absatz 4Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 3 ist die Volkszahl gemäß § 11 Abs. 8 des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend.Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Absatz 3, ist die Volkszahl gemäß Paragraph 11, Absatz 8, des Finanzausgleichsgesetzes 2024 – FAG 2024, vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend.
- (5)Absatz 5Der Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann im Landtag haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob während der Dauer der Funktionsperiode ein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird oder ob auf die Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird. Wird abweichend von dieser Erklärung mit der Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht begonnen oder die Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht eingestellt, so haben der Präsident des Landtages oder der betreffende Klubobmann dies der Landesregierung binnen vier Wochen zu melden. Die Landesregierung hat die höheren Bezüge rückwirkend mit dem Ende der Berufsausübung anzuweisen oder die zu Unrecht empfangenen Leistungen seit dem Beginn der Berufsausübung zurückzufordern.
- (6)Absatz 6Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 oder 3 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 oder 3 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl I Nr 64/1997, in der Fassung BGBl I Nr 119/2001, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 oder 3 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 oder 3 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Absatz eins, oder 3 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Absatz eins, oder 3 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 119 aus 2001,, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Absatz eins, oder 3 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Absatz eins, oder 3 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.
- (7)Absatz 7Die Anpassung der in Abs. 1 und 3 festgelegten Bezüge richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 121/2011. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag gerundeten Bezüge und den nach § 8 Abs. 2 zweiter Satz angepassten Höchstbetrag durch Verordnung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.Die Anpassung der in Absatz eins und 3 festgelegten Bezüge richtet sich nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2011,. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag gerundeten Bezüge und den nach Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz angepassten Höchstbetrag durch Verordnung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.
§ 5 K-BG 1997 Anfall und Einstellung der Bezüge
(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung – beim Leiter des Landesrechnungshofes mit dem Tag der Bestellung – und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4) Einer Bürgermeisterin gebührt der volle Bezug auch in jenen Fällen, in denen sie aus Gründen einer Schwangerschaft und der Mutterschaft verhindert ist, ihre Funktion auszuüben, für den in § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1 des K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, beschriebenen Zeitraum. Für diesen Fall der Verhinderung und für den gesamten Zeitraum der Verhinderung gebührt dem Vertreter der Bürgermeisterin der gleiche Bezug wie der Bürgermeisterin.
(5) Den Mitgliedern der Stadtsenate der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach gebührt der volle Bezug auch in jenen Fällen, in denen sie aus Gründen einer Schwangerschaft und der Mutterschaft verhindert sind, ihre Funktion auszuüben für den in § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1 des K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, beschriebenen Zeitraum.
(6) Haben hauptberuflich tätige Organe iSd § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 keinen Anspruch
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1. | auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit und |
2. | auf Arbeitslosengeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) im Ausmaß von mindestens 50 % des monatlichen Bezuges aus ihrer Funktion, |
gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 50 % der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Die Bezugsfortzahlung gebührt für die Dauer von längstens |
1. | sechs Monaten, |
2. | neun Monaten nach einer durchgehenden Funktionsausübung für die Dauer von mindestens 17 Jahren. |
Die hauptberufliche Ausübung der Funktion iSd ersten Satzes bedeutet, dass neben der Ausübung der Funktion kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht.
(7) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr. 400, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 6 in Abzug zu bringen.
(8) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistung
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1. | für die Ausübung einer Funktion nach diesem Landesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union, |
2. | für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder |
3. | aus einer Pension |
besteht. |
(9) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
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1. | auf eine Geldleistung nach Abs. 8 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder |
2. | auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat. |
(10) Hat ein Anspruchsberechtigter aufgrund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 6 vergleichbare Leistung nach diesem Landesgesetz, nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
(11) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Landesgesetzes auch für die Bezugsfortzahlung.
(12) Organe iS dieses Gesetzes haben alle Tatsachen, die für das Entstehen, die Höhe, die Minderung oder den Verlust von Ansprüchen nach diesem Gesetz von Bedeutung sind, insbesondere Einkünfte und Geldleistungen, unverzüglich den nach § 2 zuständigen Organen zu melden.
§ 6 K-BG 1997 Sonderzahlung
Außer den Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
§ 7 K-BG 1997 Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung
(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
(3) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
§ 8 K-BG 1997 Dienstwagen
(1) Dem Ersten Präsidenten des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung und den Bürgermeistern der Städte Klagenfurt am Wörhtersee und Villach gebührt ein Dienstwagen.
(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 Prozent des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 571,20 Euro zu leisten. Die Anpassung dieses Betrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 121/2011.
§ 9 K-BG 1997 Fahrtkostenentschädigungen von Mitgliedern des Landtages
(1) Den Mitgliedern des Landtages gebührt für die Anreise vom Hauptwohnsitz zu Landtagssitzungen, zu Ausschuß- und Unterausschußsitzungen, wenn sie daran als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder teilnehmen, zur Präsidialkonferenz, zu Klub- und Fraktionssitzungen sowie zu sonstigen Veranstaltungen des Landtages und für die Rückreise zum Hauptwohnsitz eine Fahrtkostenentschädigung
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1. | bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe des Kilometergeldes nach § 194 Abs. 3 iVm Anlage 9 Z 1 lit. c des K-DRG 1994, LGBl Nr 71, |
2. | bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. |
(2) Die Aufwendungen nach Abs. 1 sind im Weg des Landtagsamtes spätestens binnen sechs Monaten nach dem Ende des Kalendermonates, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Fahrtkostenentschädigung nicht zugrunde zu legen.
§ 10 K-BG 1997 Vergütung von Dienstreisen
(1) Dienstreisen
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1. | der Mitglieder der Landesregierung, |
2. | der Mitglieder des Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages, |
2a. | des Leiters des Landesrechnungshofes, |
3. | (entfällt) |
4. | der Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach |
sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des K-DRG 1994, LGBl Nr 71, abzugelten, soweit in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird. |
(2) Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
(3) Die Nächtigungsgebühr ist in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.
(4) Abs. 1 und 3 sind nicht auf Dienstreisen anzuwenden, soweit deren Kosten unmittelbar vom Land oder von der betreffenden Gemeinde getragen werden.
§ 11 K-BG 1997
(1) Die Organe iSd § 1 Abs. 2 lit. a haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 Prozent des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, anzuwenden. Für jene Kalendermonate, in denen sich ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung in Karenzurlaub befindet (Art. 25 Abs. 3 K-LVG, Art. 46a K-LVG, § 6a K-LTGO), ist kein Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten.
(2) Die Bürgermeister der Gemeinden und die Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 Prozent des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden.
(3) Abs. 1 und Abs. 2 und die §§ 12 und 13 sind nicht auf Organe nach Abs. 1 und 2 anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
§ 12 K-BG 1997 Anrechnungsbetrag
(1) Das Land (die Gemeinde) hat an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten.
(2) War das Organ bislang nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 Prozent der Beitragsgrundlage gemäß § 11 für jeden vollen Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.
§ 13 K-BG 1997 Anrechnung
Die gemäß § 12 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung iS der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
§ 14 K-BG 1997 Freiwillige Pensionsvorsorge
(1) Für die Mitglieder der Landesregierung ist ein Betrag von 10 Prozent
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1. | der ihnen nach den §§ 4 und 6 gebührenden Bezüge und |
2. | der gemäß § 6 gebührenden Sonderzahlungen |
in die vom jeweiligen Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten. |
(2) Die übrigen von Abs. 1 nicht erfassten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse oder an ein von Ihnen ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ
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1. | verringern sich die ihm nach den §§ 4 und 5 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und |
2. | ist für das Organ ein Beitrag von 10 Prozent der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse oder das Versicherungsunternehmen zu leisten. |
§ 15 K-BG 1997 Pensionskassenvorsorgegesetz
- (1)Absatz einsFür die freiwillige Pensionskassenvorsorge der in § 1 bezeichneten Organe gilt das Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG), BGBl I Nr 64/1997, sinngemäß nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.Für die freiwillige Pensionskassenvorsorge der in Paragraph eins, bezeichneten Organe gilt das Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 64 aus 1997,, sinngemäß nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
- (2)Absatz 2Verträge nach § 3 Abs. 1 des PKVG sind für die in § 1 Abs. 2 lit. a dieses Gesetzes bezeichneten Organe von der Landesregierung, hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 lit. b dieses Gesetzes bezeichneten Organe vom Gemeindevorstand (Stadtsenat) der betreffenden Gemeinde abzuschließen.Verträge nach Paragraph 3, Absatz eins, des PKVG sind für die in Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, dieses Gesetzes bezeichneten Organe von der Landesregierung, hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, dieses Gesetzes bezeichneten Organe vom Gemeindevorstand (Stadtsenat) der betreffenden Gemeinde abzuschließen.
- (3)Absatz 3Im übrigen tritt an die Stelle des Bundes hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 lit. a dieses Gesetzes bezeichneten Organe jeweils die Landesregierung, hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 lit. b dieses Gesetzes bezeichneten Organe jeweils die betreffende Gemeinde, wobei Maßnahmen nach § 18 PKVG vom Gemeindevorstand (Stadtsenat) zu treffen sind.Im übrigen tritt an die Stelle des Bundes hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, dieses Gesetzes bezeichneten Organe jeweils die Landesregierung, hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, dieses Gesetzes bezeichneten Organe jeweils die betreffende Gemeinde, wobei Maßnahmen nach Paragraph 18, PKVG vom Gemeindevorstand (Stadtsenat) zu treffen sind.
- (4)Absatz 4Verweise auf Bundesgesetze im PKVG gelten als Verweise auf Bundesgesetze in der nachstehend angeführten Fassung, soweit in den einzelnen Verweisen des PKVG nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird:
- 1.Ziffer einsAllgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 145/2024;
- 2.Ziffer 2Betriebspensionsgesetz (BPG), BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018;Betriebspensionsgesetz (BPG), Bundesgesetzblatt Nr. 282 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 100/2018;
- 3.Ziffer 3Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2023;Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 136/2023;
- 4.Ziffer 4Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024.Pensionskassengesetz (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2024,.
- (5)Absatz 5Mit der Vollziehung des PKVG sind betraut:
- 1.Ziffer einshinsichtlich der in § 1 Abs. 2 lit. a bezeichneten Organe sowie deren Hinterbliebenen die Landesregierung,hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, bezeichneten Organe sowie deren Hinterbliebenen die Landesregierung,
- 2.Ziffer 2hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 lit. b bezeichneten Organe sowie deren Hinterbliebenen die betreffende Gemeinde.hinsichtlich der in Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, bezeichneten Organe sowie deren Hinterbliebenen die betreffende Gemeinde.
- (6)Absatz 6Die den Gemeinden nach dem PKVG iVm § 15 dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.Die den Gemeinden nach dem PKVG in Verbindung mit Paragraph 15, dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 16 K-BG 1997 Verzichtsverbot
(1) Organe dürfen grundsätzlich auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.
(2) Ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf Geldleistungen nach diesem Gesetz ist nur dann zulässig, wenn der Bezugsberechtigte nachweist, dass ihm durch die Annahme des Bezuges unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Ansprüche von Gesetzes wegen ein Schaden erwachsen würde.
§ 18 K-BG 1997 Verweisungen
- (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
- (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der nachstehend angeführten Fassung anzuwenden, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist:
- 1.Ziffer einsAllgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 145/2024;Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 145/2024;
- 2.Ziffer 2Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2024;Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG), Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 66/2024;
- 3.Ziffer 3Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 144/2024;Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 144/2024;
- 4.Ziffer 4Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024), BGBl. I Nr. 168/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2024;Finanzausgleichsgesetz 2024 (FAG 2024), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2023,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 128/2024;
- 5.Ziffer 5Pensionskassengesetz (PKG), BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 112/2024;Pensionskassengesetz (PKG), Bundesgesetzblatt Nr. 281 aus 1990,, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. römisch eins Nr. 112/2024;
- 6.Ziffer 6Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG), BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2000.Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2000,.
- (3)Absatz 3Die in § 4 Abs. 7 vorgesehene Anpassung entfällt für die in § 4 Abs. 1 vorgesehenen Bezüge und für die in § 4 Abs. 3 vorgesehenen Bezüge der Bürgermeister in Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern bis 31. Dezember 2013. Die in § 8 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Höchstbetrages entfällt bis 31. Dezember 2013.Die in Paragraph 4, Absatz 7, vorgesehene Anpassung entfällt für die in Paragraph 4, Absatz eins, vorgesehenen Bezüge und für die in Paragraph 4, Absatz 3, vorgesehenen Bezüge der Bürgermeister in Gemeinden mit über 10.000 Einwohnern bis 31. Dezember 2013. Die in Paragraph 8, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Höchstbetrages entfällt bis 31. Dezember 2013.
- (4)Absatz 4Abweichend von § 4 Abs. 7 erster Satz beträgt der Anpassungsfaktor für die in § 4 Abs. 1 festgelegten Bezüge für das Kalenderjahr 2014 1,016. Abweichend von § 8 Abs. 2 zweiter Satz beträgt der Anpassungsfaktor für den in § 8 Abs. 2 erster Satz festgelegten Höchstbetrag für das Kalenderjahr 2014 1,016.Abweichend von Paragraph 4, Absatz 7, erster Satz beträgt der Anpassungsfaktor für die in Paragraph 4, Absatz eins, festgelegten Bezüge für das Kalenderjahr 2014 1,016. Abweichend von Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz beträgt der Anpassungsfaktor für den in Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz festgelegten Höchstbetrag für das Kalenderjahr 2014 1,016.
- (5)Absatz 5Die in § 4 Abs. 7 vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2016. Die in § 8 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Höchstbetrages entfällt bis 31. Dezember 2016.Die in Paragraph 4, Absatz 7, vorgesehene Anpassung entfällt bis 31. Dezember 2016. Die in Paragraph 8, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Höchstbetrages entfällt bis 31. Dezember 2016.
- (6)Absatz 6Die in § 4 Abs. 7 vorgesehene Anpassung entfällt für die in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 12 vorgesehenen Bezüge bis 31. Dezember 2018. Die in § 8 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Höchstbetrages entfällt bis 31. Dezember 2018.Die in Paragraph 4, Absatz 7, vorgesehene Anpassung entfällt für die in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 12 vorgesehenen Bezüge bis 31. Dezember 2018. Die in Paragraph 8, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Höchstbetrages entfällt bis 31. Dezember 2018.
- (7)Absatz 7Die in § 4 Abs. 7 vorgesehene Anpassung entfällt für die in § 4 Abs. 1 vorgesehenen Bezüge bis 30. Juni 2023. Die in § 8 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Höchstbetrages entfällt bis 30. Juni 2023.Die in Paragraph 4, Absatz 7, vorgesehene Anpassung entfällt für die in Paragraph 4, Absatz eins, vorgesehenen Bezüge bis 30. Juni 2023. Die in Paragraph 8, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Höchstbetrages entfällt bis 30. Juni 2023.
- (8)Absatz 8Die in § 4 Abs. 7 vorgesehene Anpassung entfällt für die in § 4 Abs. 1 und Abs. 3 vorgesehenen Bezüge bis zum Ablauf des 30. Juni 2024. Die in § 8 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Höchstbetrages entfällt bis zum Ablauf des 30. Juni 2024.Die in Paragraph 4, Absatz 7, vorgesehene Anpassung entfällt für die in Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3, vorgesehenen Bezüge bis zum Ablauf des 30. Juni 2024. Die in Paragraph 8, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Höchstbetrages entfällt bis zum Ablauf des 30. Juni 2024.
- (9)Absatz 9Die in § 4 Abs. 7 vorgesehene Anpassung entfällt für die in § 4 Abs. 1 und Abs. 3 festgelegten Bezüge bis zum Ablauf des 30. Juni 2025. Die in § 8 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Höchstbetrages entfällt bis zum Ablauf des 30. Juni 2025. Abweichend von § 4 Abs. 7 erster Satz beträgt der Anpassungsfaktor für die in § 4 Abs. 1 und Abs. 3 festgelegten Bezüge ab 1. Juli 2025 1,033. Abweichend von § 8 Abs. 2 zweiter Satz beträgt der Anpassungsfaktor für den in § 8 Abs. 2 erster Satz festgelegten Höchstbetrag ab 1. Juli 2025 1,033.Die in Paragraph 4, Absatz 7, vorgesehene Anpassung entfällt für die in Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3, festgelegten Bezüge bis zum Ablauf des 30. Juni 2025. Die in Paragraph 8, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Höchstbetrages entfällt bis zum Ablauf des 30. Juni 2025. Abweichend von Paragraph 4, Absatz 7, erster Satz beträgt der Anpassungsfaktor für die in Paragraph 4, Absatz eins und Absatz 3, festgelegten Bezüge ab 1. Juli 2025 1,033. Abweichend von Paragraph 8, Absatz 2, zweiter Satz beträgt der Anpassungsfaktor für den in Paragraph 8, Absatz 2, erster Satz festgelegten Höchstbetrag ab 1. Juli 2025 1,033.
Anlage
Anl. 1 K-BG 1997
(LGBl Nr 91/2023)Landesgesetzblatt Nr 91 aus 2023,)Es treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsArt. I Z 3 am 31. Dezember 2023;Art. römisch eins Ziffer 3, am 31. Dezember 2023;
- 2.Ziffer 2die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.
Artikel X
(LGBl Nr 96/2024)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und ÜbergangsbestimmungenLandesgesetzblatt Nr 96 aus 2024,)
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen- (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
- (2)Absatz 2Art. II (41. K-LVBG-Novelle) tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt der Modellstelle LT/LReg Referenten zugeordnet sind, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, nicht. Sofern mit diesen Personen im Anschluss an eine Verwendung als LT/LReg Referenten ein Dienstverhältnis für die Verwendung LT/LReg Referenten I abgeschlossen wird, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, ebenfalls nicht.Art. römisch II (41. K-LVBG-Novelle) tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt der Modellstelle LT/LReg Referenten zugeordnet sind, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten römisch eins nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. römisch II, nicht. Sofern mit diesen Personen im Anschluss an eine Verwendung als LT/LReg Referenten ein Dienstverhältnis für die Verwendung LT/LReg Referenten römisch eins abgeschlossen wird, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten römisch eins nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. römisch II, ebenfalls nicht.
- (3)Absatz 3§ 10 Abs. 4 K-KBBG in der Fassung des Art. III tritt am 1. September 2027 in Kraft.Paragraph 10, Absatz 4, K-KBBG in der Fassung des Art. römisch III tritt am 1. September 2027 in Kraft.
- (4)Absatz 4§ 1 Abs. 3 K-LUG in der Fassung des Art. VI tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 3, K-LUG in der Fassung des Art. römisch VI tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
- (5)Absatz 5§ 29 Abs. 3 K-WFG in der Fassung des Art. VIII tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Paragraph 29, Absatz 3, K-WFG in der Fassung des Art. römisch VIII tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
- (6)Absatz 6§ 18 Abs. 9 K-BG 1997 in der Fassung des Art. IXa tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.Paragraph 18, Absatz 9, K-BG 1997 in der Fassung des Art. römisch IX a tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.
Kärntner Bezügegesetz 1997 - K-BG 1997 (K-BG 1997) Fundstelle
- § 0 heute
- § 0 gültig ab 30.08.2010 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 96/2024
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 | Anwendungsbereich |
§ 2 | Vollziehung |
2. Abschnitt - Bezüge und Sonderzahlung |
§ 3 | (entfällt) |
§ 4 | Höhe der Bezüge |
§ 5 | Anfall und Einstellung der Bezüge |
§ 6 | Sonderzahlung |
§ 7 | Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung |
3. Abschnitt - Sonstige Ansprüche |
§ 8 | Dienstwagen |
§ 9 | Fahrtkostenentschädigungen von Mitgliedern des Landtages |
§ 10 | Vergütung von Dienstreisen |
4. Abschnitt - Pensionsversicherung |
§ 11 | Pensionsversicherungsbeitrag |
§ 12 | Anrechnungsbetrag |
§ 13 | Anrechnung |
5. Abschnitt - Freiwillige Pensionsversicherung |
§ 14 | Freiwillige Pensionsvorsorge |
§ 15 | Pensionskassenvorsorgegesetz |
6. Abschnitt - Schlußbestimmungen |
§ 16 | Verzichtsverbot |
§ 16a | Übergenüsse, Verjährung |
§ 17 | (entfällt) |
§ 18 | Verweisungen |
Artikel II - V als AnlageArtikel römisch II - römisch fünf als Anlage
Übergangsrecht
ANM: § 4 Abs. 1 und 3 sind am 1. Juli 2003 in Kraft getreten.ANM: Paragraph 4, Absatz eins und 3 sind am 1. Juli 2003 in Kraft getreten.
§ 4 Abs. 6 und 7 Abs. 3 sind am 1. Oktober 2003 in Kraft getreten.Paragraph 4, Absatz 6 und 7 Absatz 3, sind am 1. Oktober 2003 in Kraft getreten.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 49/2005 wurden folgendeANM: Mit Art römisch II des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 49 aus 2005, wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
- (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
- 1.Ziffer einsArtikel I Z 1 am 1. Juli 2004;Artikel römisch eins Ziffer eins, am 1. Juli 2004;
- 2.Ziffer 2Artikel I Z 2 am 1. Jänner 2005;Artikel römisch eins Ziffer 2, am 1. Jänner 2005;
- 3.Ziffer 3Artikel I Z 3 und 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.Artikel römisch eins Ziffer 3 und 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
- 1.Ziffer einsArt. I Z 2 und 3 am 1. Juli 2008;Art. römisch eins Ziffer 2 und 3 am 1. Juli 2008;
- 2.Ziffer 2die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten.
ANM: Mit Art. CXV Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 85/2013 wurde folgendes In-Kraft-Treten geregelt:ANM: Mit Art. CXV Absatz eins, des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 85 aus 2013, wurde folgendes In-Kraft-Treten geregelt:
- (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Absatz 2, nicht anderes bestimmt ist.