Gesetz, mit dem Bezüge von Organen von Gebietskörperschaften geregelt werden (Kärntner Bezügegesetz 1997
1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen§ 1Anwendungsbereich(1) Den Organen des Landes Kärnten und der Gemeinden des Landes Kärnten gebühren Bezüge nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(2) Organe iSd Abs 1 sind
a) | die Mitglieder der Landesregierung und des Landtages und der Leiter des Landesrechnungshofes, und | |||||||||
b) | die Bürgermeister und die sonstigen Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach und die Bürgermeister der übrigen Gemeinden. |
(3) Die für die Mitglieder der Landesregierung geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für die Ersatzmitglieder der Landesregierung in den Fällen des Art. 48 der Kärntner Landesverfassung – K-LVG, LGBl. Nr. 85/1996. Mitglieder der Landesregierung, die sich in Karenzurlaub befinden (Art. 46a K-LVG), haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen nach diesem Gesetz.
(4) Mitglieder des Landtages, die sich in Karenzurlaub befinden (Art. 25 Abs. 3 K-LVG, § 6a K-LTGO) haben für diese Zeit keinen Anspruch auf Bezüge und sonstige Leistungen nach diesem Gesetz. Die für Mitglieder des Landtages geltenden Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für einen Vertreter des in Karenzurlaub befindlichen Mitgliedes des Landtages.
(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 lit. a bezeichneten Organe sowie deren Hinterbliebenen die Landesregierung, | |||||||||
2. | hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 lit. b bezeichneten Organe sowie deren Hinterbliebenen die betreffenden Gemeinden. |
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(3) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden sind ermächtigt, die mit den Ansprüchen nach diesem Gesetz im unmittelbaren Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Organe mit Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten.
(1) Die Bezüge betragen für
1. | den Landeshauptmann 13.794,50 Euro, | |||||||||
2. | einen Landeshauptmann-Stellvertreter 13.103,30 Euro, | |||||||||
3. | ein Mitglied der Landesregierung, das weder Landeshauptmann noch Landeshauptmann-Stellvertreter ist, 12.415,40 Euro, | |||||||||
4. | den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 9.194,70 Euro, | |||||||||
5. | einen Klubobmann im Landtag (wenn kein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 8.581,90 Euro, | |||||||||
6. | den Leiter des Landesrechnungshofes 8.581,90 Euro, | |||||||||
7. | (entfällt) | |||||||||
8. | (entfällt) | |||||||||
9. | den Ersten Präsidenten des Landtages (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 7.585,50 Euro, | |||||||||
10. | einen Klubobmann im Landtag (wenn ein weiterer Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird) 6.896,00 Euro, | |||||||||
11. | den Zweiten und Dritten Landtagspräsidenten 6.896,00 Euro, | |||||||||
12. | einen Abgeordneten zum Landtag 4.364,80 Euro, | |||||||||
13. | den Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee 11.724,29 Euro, | |||||||||
14. | einen Vizebürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee 9.960,10 Euro, | |||||||||
15. | ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee 8.735,28 Euro, | |||||||||
16. | den Bürgermeister der Stadt Villach 11.034,77 Euro, | |||||||||
17. | einen Vizebürgermeister der Stadt Villach 9.347,28 Euro, | |||||||||
18. | ein sonstiges Mitglied des Stadtsenates der Stadt Villach 8.274,24 Euro. |
(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach Abs. 1 Z 1 bis 11, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
(3) Den Bürgermeistern der Kärntner Gemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach, gebührt ein Bezug in der Höhe von:
1. | einem Bürgermeister einer Gemeinde bis 1.000 Einwohner 2.910,51 Euro, | |||||||||
2. | einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 1.001 bis 1.500 Einwohnern 3.300,01 Euro, | |||||||||
3. | einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 1.501 bis 2.000 Einwohnern 3.336,29 Euro, | |||||||||
4. | einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 2.001 bis 2.500 Einwohnern 3.723,75 Euro, | |||||||||
5. | einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 2.501 bis 3.000 Einwohnern 3.760,04 Euro, | |||||||||
6. | einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 3.001 bis 3.500 Einwohnern 4.030,77 Euro, | |||||||||
7. | einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 3.501 bis 4.000 Einwohnern 4.151,72 Euro, | |||||||||
8. | einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 4.001 bis 4.500 Einwohnern 4.188,01 Euro, | |||||||||
9. | einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 4.501 bis 5.000 Einwohnern 4.296,86 Euro, | |||||||||
10. | einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 5.001 bis 7.000 Einwohnern 4.432,15 Euro, | |||||||||
11. | einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 7.001 bis 8.000 Einwohnern 4.556,27 Euro, | |||||||||
12. | einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 8.001 bis 9.000 Einwohnern 4.562,20 Euro, | |||||||||
13. | einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 9.001 bis 10.000 Einwohnern 4.621,92 Euro, | |||||||||
14. | einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 10.001 bis 15.000 Einwohnern 6.504,12 Euro, | |||||||||
15. | einem Bürgermeister einer Gemeinde mit 15.001 bis 20.000 Einwohnern 6.646,08 Euro, | |||||||||
16. | einem Bürgermeister einer Gemeinde mit über 20.000 Einwohnern 7.135,65 Euro. |
(4) Für die Ermittlung der Einwohnerzahl nach Abs. 3 ist die Volkszahl gemäß § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016, vor dem Tag der Ausschreibung der Wahl des Gemeinderates maßgebend.
(5) Der Präsident des Landtages sowie jeder Klubobmann im Landtag haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion zu erklären, ob während der Dauer der Funktionsperiode ein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird oder ob auf die Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht verzichtet wird. Wird abweichend von dieser Erklärung mit der Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht begonnen oder die Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht eingestellt, so haben der Präsident des Landtages oder der betreffende Klubobmann dies der Landesregierung binnen vier Wochen zu melden. Die Landesregierung hat die höheren Bezüge rückwirkend mit dem Ende der Berufsausübung anzuweisen oder die zu Unrecht empfangenen Leistungen seit dem Beginn der Berufsausübung zurückzufordern.
(6) Bestehen neben dem Anspruch auf Bezug nach Abs. 1 oder 3 ein Anspruch bzw. Ansprüche auf Ruhebezüge nach den bezügerechtlichen Regelungen des Bundes, der Länder und bzw. oder ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, so ist der Bezug nach Abs. 1 oder 3 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl I Nr 64/1997, in der Fassung BGBl I Nr 119/2001, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 oder 3 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 oder 3 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.
(7) Die Anpassung der in Abs. 1 und 3 festgelegten Bezüge richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 121/2011. Die Landesregierung hat die sich daraus ergebenden, auf den nächsten durch zehn teilbaren Centbetrag gerundeten Bezüge und den nach § 8 Abs. 2 zweiter Satz angepassten Höchstbetrag durch Verordnung im Landesgesetzblatt kundzumachen. Bei der Rundung sind Beträge ab einschließlich 5 Cent aufzurunden und Beträge unter 5 Cent abzurunden.
(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung – beim Leiter des Landesrechnungshofes mit dem Tag der Bestellung – und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
(3) Scheidet ein Organ durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4) Einer Bürgermeisterin gebührt der volle Bezug auch in jenen Fällen, in denen sie aus Gründen einer Schwangerschaft und der Mutterschaft verhindert ist, ihre Funktion auszuüben, für den in § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1 des K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, beschriebenen Zeitraum. Für diesen Fall der Verhinderung und für den gesamten Zeitraum der Verhinderung gebührt dem Vertreter der Bürgermeisterin der gleiche Bezug wie der Bürgermeisterin.
(5) Den Mitgliedern der Stadtsenate der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach gebührt der volle Bezug auch in jenen Fällen, in denen sie aus Gründen einer Schwangerschaft und der Mutterschaft verhindert sind, ihre Funktion auszuüben für den in § 5 Abs. 1 bis 3 und § 8 Abs. 1 des K-MEKG 2002, LGBl. Nr. 63/2002, beschriebenen Zeitraum.
(6) Haben hauptberuflich tätige Organe iSd § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3 keinen Anspruch
1. | auf die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit und | |||||||||
2. | auf Arbeitslosengeld nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) im Ausmaß von mindestens 50 % des monatlichen Bezuges aus ihrer Funktion, | |||||||||
gebührt ihnen bei Beendigung ihrer Funktionsausübung auf Antrag eine Fortzahlung von 50 % der monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlungen. Die Bezugsfortzahlung gebührt für die Dauer von längstens | ||||||||||
1. | sechs Monaten, | |||||||||
2. | neun Monaten nach einer durchgehenden Funktionsausübung für die Dauer von mindestens 17 Jahren. |
Die hauptberufliche Ausübung der Funktion iSd ersten Satzes bedeutet, dass neben der Ausübung der Funktion kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht.
(7) Bestehen Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl Nr. 400, bzw. Ansprüche auf solche Einkünfte, ist jeweils ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte von den monatlichen Bezugsfortzahlungsansprüchen nach Abs. 6 in Abzug zu bringen.
(8) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistung
1. | für die Ausübung einer Funktion nach diesem Landesgesetz, nach vergleichbaren bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union, | |||||||||
2. | für eine sonstige Erwerbstätigkeit oder | |||||||||
3. | aus einer Pension | |||||||||
besteht. |
(9) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn ein Anspruch
1. | auf eine Geldleistung nach Abs. 8 Z 1 bis 3 deswegen nicht besteht, weil das Organ darauf verzichtet hat, oder | |||||||||
2. | auf Pension deswegen nicht besteht, weil das Organ einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat. |
(10) Hat ein Anspruchsberechtigter aufgrund einer früheren Tätigkeit eine dem Abs. 6 vergleichbare Leistung nach diesem Landesgesetz, nach anderen landes- oder bundesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, ist diese auf den nunmehr gebührenden Anspruch anzurechnen.
(11) Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Landesgesetzes auch für die Bezugsfortzahlung.
(12) Organe iS dieses Gesetzes haben alle Tatsachen, die für das Entstehen, die Höhe, die Minderung oder den Verlust von Ansprüchen nach diesem Gesetz von Bedeutung sind, insbesondere Einkünfte und Geldleistungen, unverzüglich den nach § 2 zuständigen Organen zu melden.
Außer den Bezügen gebührt dem Organ für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
(3) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
(1) Dem Ersten Präsidenten des Landtages, den Mitgliedern der Landesregierung und den Bürgermeistern der Städte Klagenfurt am Wörhtersee und Villach gebührt ein Dienstwagen.
(2) Die Anspruchsberechtigten haben für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5 Prozent des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 571,20 Euro zu leisten. Die Anpassung dieses Betrages richtet sich nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 121/2011.
(1) Den Mitgliedern des Landtages gebührt für die Anreise vom Hauptwohnsitz zu Landtagssitzungen, zu Ausschuß- und Unterausschußsitzungen, wenn sie daran als Mitglieder oder als Ersatzmitglieder teilnehmen, zur Präsidialkonferenz, zu Klub- und Fraktionssitzungen sowie zu sonstigen Veranstaltungen des Landtages und für die Rückreise zum Hauptwohnsitz eine Fahrtkostenentschädigung
1. | bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges in der Höhe des Kilometergeldes nach § 194 Abs. 3 iVm Anlage 9 Z 1 lit. c des K-DRG 1994, LGBl Nr 71, | |||||||||
2. | bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels in der Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten. |
(2) Die Aufwendungen nach Abs. 1 sind im Weg des Landtagsamtes spätestens binnen sechs Monaten nach dem Ende des Kalendermonates, in dem diese Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen sind der Bemessung der Fahrtkostenentschädigung nicht zugrunde zu legen.
(1) Dienstreisen
1. | der Mitglieder der Landesregierung, | |||||||||
2. | der Mitglieder des Landtages im Auftrag des Präsidenten des Landtages, | |||||||||
2a. | des Leiters des Landesrechnungshofes, | |||||||||
3. | (entfällt) | |||||||||
4. | der Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach | |||||||||
sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen des K-DRG 1994, LGBl Nr 71, abzugelten, soweit in Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt wird. |
(2) Für Reisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr.
(3) Die Nächtigungsgebühr ist in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen.
(4) Abs. 1 und 3 sind nicht auf Dienstreisen anzuwenden, soweit deren Kosten unmittelbar vom Land oder von der betreffenden Gemeinde getragen werden.
(1) Die Organe iSd § 1 Abs. 2 lit. a haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 Prozent des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an das Land zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl Nr 189/1955, anzuwenden. Für jene Kalendermonate, in denen sich ein Mitglied des Landtages oder der Landesregierung in Karenzurlaub befindet (Art. 25 Abs. 3 K-LVG, Art. 46a K-LVG, § 6a K-LTGO), ist kein Pensionsversicherungsbeitrag zu leisten.
(2) Die Bürgermeister der Gemeinden und die Mitglieder des Stadtsenates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee und der Stadt Villach haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 Prozent des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden.
(3) Abs. 1 und Abs. 2 und die §§ 12 und 13 sind nicht auf Organe nach Abs. 1 und 2 anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
(1) Das Land (die Gemeinde) hat an den Pensionsversicherungsträger, der aufgrund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder aufgrund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten.
(2) War das Organ bislang nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8 Prozent der Beitragsgrundlage gemäß § 11 für jeden vollen Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist jeweils für einen Kalendermonat, ein Kalenderhalbjahr oder ein Kalenderjahr zu leisten, und zwar spätestens am letzten Tag des Kalendermonats, Kalenderhalbjahres oder Kalenderjahres. Endet der Anspruch auf Bezüge nach diesem Gesetz, so ist der Anrechnungsbetrag bei monatlicher Leistung innerhalb eines Monats, ansonsten innerhalb von drei Monaten nach dem Beendigungszeitpunkt zu leisten.
Die gemäß § 12 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung iS der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
(1) Für die Mitglieder der Landesregierung ist ein Betrag von 10 Prozent
1. | der ihnen nach den §§ 4 und 6 gebührenden Bezüge und | |||||||||
2. | der gemäß § 6 gebührenden Sonderzahlungen | |||||||||
in die vom jeweiligen Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten. |
(2) Die übrigen von Abs. 1 nicht erfassten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse oder an ein von Ihnen ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ
1. | verringern sich die ihm nach den §§ 4 und 5 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und | |||||||||
2. | ist für das Organ ein Beitrag von 10 Prozent der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse oder das Versicherungsunternehmen zu leisten. |
(1) Organe dürfen grundsätzlich auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.
(2) Ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf Geldleistungen nach diesem Gesetz ist nur dann zulässig, wenn der Bezugsberechtigte nachweist, dass ihm durch die Annahme des Bezuges unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Ansprüche von Gesetzes wegen ein Schaden erwachsen würde.
§§ 148 und 149 Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gelten sinngemäß.
Es treten in Kraft:
Gesetz vom 6. Oktober 1997, mit dem Bezüge von Organen von
Gebietskörperschaften geregelt werden (Kärntner Bezügegesetz 1997 -
K-BG 1997), mit dem das Kärntner Bezügegesetz 1992 und das
Landwirtschaftskammergesetz geändert werden (Kärntner
Bezügereformgesetz)
StF: LGBl Nr 130/1997
Änderung
Artikel I |
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen | |
Anwendungsbereich | |
Vollziehung |
2. Abschnitt - Bezüge und Sonderzahlung | |
(entfällt) | |
Höhe der Bezüge | |
Anfall und Einstellung der Bezüge | |
Sonderzahlung | |
Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung |
3. Abschnitt - Sonstige Ansprüche | |
Dienstwagen | |
Fahrtkostenentschädigungen von Mitgliedern des Landtages | |
Vergütung von Dienstreisen |
4. Abschnitt - Pensionsversicherung | |
Pensionsversicherungsbeitrag | |
Anrechnungsbetrag | |
Anrechnung |
5. Abschnitt - Freiwillige Pensionsversicherung | |
Freiwillige Pensionsvorsorge | |
Pensionskassenvorsorgegesetz |
6. Abschnitt - Schlußbestimmungen | |
Verzichtsverbot | |
Übergenüsse, Verjährung | |
(entfällt) | |
Verweisungen |
Artikel II - V als Anlage
Übergangsrecht
ANM: § 4 Abs. 1 und 3 sind am 1. Juli 2003 in Kraft getreten.
§ 4 Abs. 6 und 7 Abs. 3 sind am 1. Oktober 2003 in Kraft getreten.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 49/2005 wurden folgende
Übergangsbestimmungen getroffen:
(1) Es treten in Kraft:
1. | Artikel I Z 1 am 1. Juli 2004; | |||||||||
2. | Artikel I Z 2 am 1. Jänner 2005; | |||||||||
3. | Artikel I Z 3 und 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag. |
(2) Die Erklärung nach § 4 Abs. 5 erster Satz, in der Fassung dieses Gesetzes, ist seitens des Ersten Präsidenten des Landtages und der Klubobmänner, die zum Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes diese Funktion ausüben, längstens bis zum Ablauf von vier Wochen nach der Kundmachung dieses Gesetzes abzugeben.
(3) Vom 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2004 lautet § 4 Abs. 3:
“(3) Den Bürgermeistern der Kärntner Gemeinden, ausgenommen der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadt Villach, gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages nach § 3:
in Gemeinden bis zu 1000 Einwohnern 19,72 Prozent,
in Gemeinden mit 1001 Einwohnern bis 1500 Einwohnern
22,67 Prozent,
in Gemeinden mit 1501 Einwohnern bis 2000 Einwohnern 25,63 Prozent,
in Gemeinden mit 2001 Einwohnern bis 2500 Einwohnern 28,58 Prozent,
in Gemeinden mit 2501 Einwohnern bis 3000 Einwohnern 31,54 Prozent,
in Gemeinden mit 3001 Einwohnern bis 3500 Einwohnern 33,51 Prozent,
in Gemeinden mit 3501 Einwohnern bis 4000 Einwohnern 35,48 Prozent,
in Gemeinden mit 4001 Einwohnern bis 6000 Einwohnern 37,45 Prozent,
in Gemeinden mit 6001 Einwohnern bis 10.000 Einwohnern 39,42 Prozent,
in Gemeinden mit 10.001 Einwohnern bis 20.000 Einwohnern 76,86 Prozent,
in Gemeinden mit über 20.000 Einwohnern 82,77 Prozent.”
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 61/2006 wurde folgendes
In-Kraft-Treten geregelt:
Dieses Gesetz (betreffend § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 3) tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
ANM: Mit Art II des Gesetzes LGBl Nr 57/2008 wurde folgendes
In-Kraft-Treten geregelt:
Es treten in Kraft:
1. | Art. I Z 2 und 3 am 1. Juli 2008; | |||||||||
2. | die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten. |
ANM: Mit Art. CXV Abs. 1 des Gesetzes LGBl Nr 85/2013 wurde folgendes In-Kraft-Treten geregelt:
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist.