(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:
1. | hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 lit. a bezeichneten Organe sowie deren Hinterbliebenen die Landesregierung, | |||||||||
2. | hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 lit. b bezeichneten Organe sowie deren Hinterbliebenen die betreffenden Gemeinden. |
(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(3) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden sind ermächtigt, die mit den Ansprüchen nach diesem Gesetz im unmittelbaren Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Organe mit Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten.
0 Kommentare zu § 2 K-BG 1997