§ 2 K-BG 1997 Vollziehung

K-BG 1997 - Kärntner Bezügegesetz 1997 - K-BG 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Gesetzes sind betraut:

1.

hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 lit. a bezeichneten Organe sowie deren Hinterbliebenen die Landesregierung,

2.

hinsichtlich der in § 1 Abs. 2 lit. b bezeichneten Organe sowie deren Hinterbliebenen die betreffenden Gemeinden.

(2) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

(3) Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden sind ermächtigt, die mit den Ansprüchen nach diesem Gesetz im unmittelbaren Zusammenhang stehenden personenbezogenen Daten der Organe mit Hilfe automatisierter Verfahren zu verarbeiten.

In Kraft seit 01.12.2018 bis 31.12.9999
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