(1) Für die Mitglieder der Landesregierung ist ein Betrag von 10 Prozent
1. | der ihnen nach den §§ 4 und 6 gebührenden Bezüge und | |||||||||
2. | der gemäß § 6 gebührenden Sonderzahlungen | |||||||||
in die vom jeweiligen Organ ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten. |
(2) Die übrigen von Abs. 1 nicht erfassten Organe können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse oder an ein von Ihnen ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung durch das Organ
1. | verringern sich die ihm nach den §§ 4 und 5 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und | |||||||||
2. | ist für das Organ ein Beitrag von 10 Prozent der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse oder das Versicherungsunternehmen zu leisten. |
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