(1) Organe dürfen grundsätzlich auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.
(2) Ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht auf Geldleistungen nach diesem Gesetz ist nur dann zulässig, wenn der Bezugsberechtigte nachweist, dass ihm durch die Annahme des Bezuges unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Ansprüche von Gesetzes wegen ein Schaden erwachsen würde.
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