§ 100 JN Klagen aus dem Ehe- oder Partnerschaftsverhältnis

JN - Jurisdiktionsnorm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder aus der eingetragenen Partnerschaft zuständig.

In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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