Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder aus der eingetragenen Partnerschaft zuständig.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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