§ 100 JN

Jurisdiktionsnorm

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2010 bis 31.12.9999

Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder aus der eingetragenen Partnerschaft zuständig.

Stand vor dem 31.12.2009

In Kraft vom 01.01.1987 bis 31.12.2009

Das im § 76 Abs. 1 bezeichnete Gericht ist auch für andere Klagen wegen nicht rein vermögensrechtlicher Streitigkeiten aus dem Eheverhältnis oder aus der eingetragenen Partnerschaft zuständig.

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