§ 101a JN

JN - Jurisdiktionsnorm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für Klagen über Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Fluggastrechte-Verordnung), ABl. Nr. L 046 vom 17.02.2004 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 119 vom 07.05.2019 S. 202 ist, wenn der Abflugs- oder Ankunftsort in Österreich liegt, auch das Gericht zuständig, in dessen Sprengel der Abflugs- oder Ankunftsort liegt.

In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
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