§ 98 JN Gerichtsstand der Schiffer und der Schiffsmannschaft.

JN - Jurisdiktionsnorm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Gegen Schiffer und Personen der Schiffsmannschaft können Forderungen der in § 97 bezeichneten Art auch dann bei dem nach dem jeweiligen Aufenthalt des Beklagten zuständigen Gericht geltend gemacht werden, wenn dieser an einem anderen Ort seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
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