Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsIst jemand bei dem Bezirksgericht an einem Ort zu klagen, wo mehrere Bezirksgerichte eingerichtet sind, so ist die Klage bei demjenigen Bezirksgericht anzubringen, in dessen Sprengel der Beklagte seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder – ist keines der Fall – seinen Aufenthalt hat. Wenn hingegen der Beklagte an diesem Orte sich nicht wirklich aufhält, so hat der Kläger zwischen den mehreren Bezirksgerichten die Wahl (§. 102).Ist jemand bei dem Bezirksgericht an einem Ort zu klagen, wo mehrere Bezirksgerichte eingerichtet sind, so ist die Klage bei demjenigen Bezirksgericht anzubringen, in dessen Sprengel der Beklagte seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder – ist keines der Fall – seinen Aufenthalt hat. Wenn hingegen der Beklagte an diesem Orte sich nicht wirklich aufhält, so hat der Kläger zwischen den mehreren Bezirksgerichten die Wahl (Paragraph 102,).
(2)Absatz 2Bestehen am Sitz einer zur Vertretung eines Minderjährigen berufenen Bezirksverwaltungsbehörde oder einer zur Anstalts- oder Vereinsvormundschaft berufenen Stelle mehrere Bezirksgerichte, so ist für Klagen, die von der betreffenden Stelle in Vertretung des Minderjährigen bei einem Bezirksgericht erhoben werden, auch das Bezirksgericht zuständig, in dessen Sprengel die die Vertretung besorgende Stelle ihren Sitz hat.
In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
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