Der Kläger ist österreichischer Staatsbürger, hat am 29. November 1958 vor dem Standesamt Graz mit Rosemaria, geborener R., die Ehe geschlossen, war bis zu seiner am 29. Juli 1960 nach Basel, Schweiz, erfolgten Abreise in Graz polizeilich gemeldet und hat nunmehr seinen Wohnsitz in der Schweiz. Am 9. Juni 1965 brachte er beim Landesgericht für ZRS. Graz gegen das am 9. April 1965 geborene und nach den Klagsangaben in W., Kanton Aargau, Schweiz, wohnhafte Kind Rene T. eine Klage wege... mehr lesen...
Norm: JN §100 Abs2JN §100 Abs3
Rechtssatz: § 100 Abs 3 JN stellt für Klagen wegen Bestreitung der ehelichen Geburt eine über die Bestimmung des Abs 2 hinausgehende Erweiterung der inländischen Gerichtsbarkeit dar. Entscheidungstexte 6 Ob 23/66 Entscheidungstext OGH 26.01.1966 6 Ob 23/66 Veröff: EvBl 1966/242 S 297 = SZ 39/16 ... mehr lesen...
Norm: JN §67 Satz2JN §71JN §100 Abs2 Fall1
Rechtssatz: Durch § 67, 2.Satz JN wird nur ein für die dort angeführten Verbindlichkeiten geltender besonderer Gerichtsstand geschaffen, von dem sich für die Kinder ein Gerichtsstand nach § 71 JN nicht ableiten läßt, und der auch einen Gerichtsstand nach § 100 Abs 2, 1.Fall JN nicht zu begründen vermag. Entscheidungstexte 6 Ob 23/66 Entsche... mehr lesen...