Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsHandwerker, Kleinverschleißer, Wirte, Schiffer, Fuhrleute und sonstige Gewerbetreibende, ferner Gesellen, Gehilfen, Dienstleute und sonstige Arbeiter um Lohn können wegen ihrer Forderungen für gelieferte Erzeugnisse und Waren, für geleistete Dienste und Arbeiten innerhalb neunzig Tagen von der Zeit der letzten Lieferung oder Leistung bei dem nach dem früheren allgemeinen Gerichtsstand des Abnehmers oder Arbeitgebers zuständigen Gericht klagen, wenn dieser mittlerweile seinen allgemeinen Gerichtsstand in einen anderen Gerichtsbezirk verlegt hat.
(2)Absatz 2Ein Gleiches steht den Privatlehrern in Betreff ihres Entlohnungsanspruches zu.
In Kraft seit 01.05.1983 bis 31.12.9999
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