§ 102 JN

JN - Jurisdiktionsnorm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl; dieselbe ist mit der Zustellung der Klage an den Beklagten vollzogen.

In Kraft seit 01.01.1898 bis 31.12.9999
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