Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
Zur Entscheidung über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde (Art. 59 Abs. 2 EuErbVO) ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Urkunde ausgestellt worden ist.
In Kraft seit 17.08.2015 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 107 JN
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 107 JN selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 107 JN