Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Zur Entscheidung über Einwände gegen die Authentizität einer öffentlichen Urkunde (Art. 59 Abs. 2 EuErbVO) ist das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Urkunde ausgestellt worden ist.
In Kraft seit 17.08.2015 bis 31.12.9999
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