§ 33 IWO 2011 Teilnahme an der Wahl, Ort der Ausübung des Wahlrechtes

IWO 2011 - Innsbrucker Wahlordnung 2011 - IWO 2011, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) An der Wahl des Gemeinderates und des Bürgermeisters dürfen nur Wahlberechtigte teilnehmen, deren Namen in den abgeschlossenen Wählerverzeichnissen enthalten sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte hat für die Wahl des Gemeinderates und für die Wahl des Bürgermeisters je eine Stimme.

(3) Jeder Wahlberechtigte hat sein Wahlrecht grundsätzlich im Wahllokal jenes Wahlsprengels auszuüben, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist, soweit in den §§ 55 Abs. 2, 56 und 57 Abs. 1 nichts anderes bestimmt ist.

In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
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