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(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt der Stadtdem Bürgermeister.
(2) Die Wählerverzeichnisse können elektronisch oder in Papierform geführt werden und sind sprengelweise nach Straßen und Hausnummern anzulegen.
(3) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind grundsätzlich die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführte Wählerevidenzim Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 WEviG) geführten Wählerevidenzen, und die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger heranzuziehen. In die Wählerverzeichnisse sind alle Personen aufzunehmen, die nach § 5 wahlberechtigt sind.
(1) Die Wahlberechtigten sind in Wählerverzeichnisse einzutragen. Die Anlegung der Wählerverzeichnisse obliegt der Stadtdem Bürgermeister.
(2) Die Wählerverzeichnisse können elektronisch oder in Papierform geführt werden und sind sprengelweise nach Straßen und Hausnummern anzulegen.
(3) Für die Erstellung der Wählerverzeichnisse sind grundsätzlich die nach dem Wählerevidenzgesetz 1973 geführte Wählerevidenzim Zentralen Wählerregister (§ 4 Abs. 1 WEviG) geführten Wählerevidenzen, und die Gemeindewählerevidenz für sonstige Unionsbürger heranzuziehen. In die Wählerverzeichnisse sind alle Personen aufzunehmen, die nach § 5 wahlberechtigt sind.