Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die Kosten der Landesregierung als überörtliche Wahlbehörde hat das Land Tirol zu tragen. Im Übrigen hat die Stadt die mit der Durchführung der Wahlen nach diesem Gesetz verbundenen Kosten selbst zu tragen.
In Kraft seit 14.12.2011 bis 31.12.9999
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