(1) Die Hauptwahlbehörde hat das Stadtgebiet in Wahlsprengel einzuteilen. Um den Wahlberechtigten, die in Anstalten, Heimen oder ähnlichen Einrichtungen untergebracht sind, in welchen eine größere Anzahl von Personen mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, die Ausübung des Wahlrechtes zu ermöglichen oder zu erleichtern, kann die Hauptwahlbehörde für den örtlichen Bereich der genannten Anstalten, Heime und Einrichtungen einen oder mehrere besondere Wahlsprengel bilden; hierbei kann eine Sprengelwahlbehörde mit der Durchführung der Wahlhandlung in mehreren Wahlsprengeln betraut werden. Sofern davon auszugehen ist, dass in Anstalten, Heimen und ähnlichen Einrichtungen insgesamt mindestens 30 Stimmen zur Auswertung gelangen werden, ist die Bildung eines besonderen Wahlsprengels verpflichtend.
(2) Ein Wahlsprengel nach Abs. 1 darf in der Regel nicht weniger als 30 und nicht mehr als 1.000 Wahlberechtigte umfassen.
(3) Hat eine nach Abs. 1 gebildete Sprengelwahlbehörde weniger als 30 Stimmen auszuwerten, so sind diese Stimmen von der dazu von der Gemeindewahlbehörde bestimmten Sprengelwahlbehörde auszuwerten. In diesem Fall ist § 56 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
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