§ 15 InfOG Zugangsberechtigung zu nicht-öffentlichen Informationen des Bundesrates

InfOG - Informationsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024
§ 15.Paragraph 15,

Nicht-öffentliche Informationen des Bundesrates sind für die Mitglieder des Bundesrates, für von den Fraktionen namhaft gemachte Personen und für Bedienstete der Parlamentsdirektion, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist, zugänglich und werden gemäß den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Bundesrates verteilt.

In Kraft seit 15.07.2024 bis 31.12.9999
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