Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024
(1)Absatz einsEin Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann dem Präsidenten des Nationalrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Nationalrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen, ESM-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann dem Präsidenten des Nationalrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Nationalrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen, ESM-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.
(2)Absatz 2Der Präsident des Nationalrates hat den Urheber über den Vorschlag zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er entscheidet über den Vorschlag nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Dabei sind schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwendung in den Verhandlungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse abzuwägen.
(3)Absatz 3Der Präsident hat seine Entscheidung gemäß Abs. 2 unverzüglich an den Urheber zu übermitteln.Der Präsident hat seine Entscheidung gemäß Absatz 2, unverzüglich an den Urheber zu übermitteln.
(4)Absatz 4Der Urheber kann die Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 138b Abs. 2 B-VG wegen Rechtswidrigkeit anfechten.Der Urheber kann die Entscheidung beim Verfassungsgerichtshof gemäß Artikel 138 b, Absatz 2, B-VG wegen Rechtswidrigkeit anfechten.
(5)Absatz 5Bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß § 56j Abs. 1 VfGG wird die Entscheidung des Präsidenten nicht wirksam.Bis zum Ablauf der Anfechtungsfrist gemäß Paragraph 56 j, Absatz eins, VfGG wird die Entscheidung des Präsidenten nicht wirksam.
In Kraft seit 15.07.2024 bis 31.12.9999
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