Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsNicht-öffentliche Informationen des Nationalrates sind für die Mitglieder des Nationalrates, für von den Klubs namhaft gemachte Personen und für Bedienstete der Parlamentsdirektion, soweit dies zur Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben erforderlich ist, zugänglich und werden gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 verteilt.
(2)Absatz 2Der Verfahrensrichter und sein Stellvertreter sowie der Verfahrensanwalt und sein Stellvertreter haben Zugang zu allen dem Untersuchungsausschuss vorgelegten oder im Untersuchungsausschuss entstandenen nicht-öffentlichen Akten und Unterlagen. Der Ermittlungsbeauftragte hat Zugang zu diesen Akten und Unterlagen, soweit dies gemäß seinem Auftrag erforderlich ist.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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