§ 7 InfOG

InfOG - Informationsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Wurde eine Information auch dem Bundesrat zugeleitet, hat der Präsident des Nationalrates die Präsidialkonferenz des Bundesrates über einen Vorschlag gemäß § 6 Abs. 1 zu informieren und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach Möglichkeit ist eine einvernehmliche Vorgangsweise von Nationalrat und Bundesrat herzustellen.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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