Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsKlassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufen 2, 3 und 4 sind zu registrieren. Hierfür sind, jeweils gemeinsam für Nationalrat und Bundesrat, eine Registratur für EU-Verschlusssachen und eine Registratur für sonstige klassifizierte Informationen im Sinne dieses Bundegesetzes einzurichten.
(2)Absatz 2Die Registraturen sind als voneinander getrennte besonders geschützte Bereiche einzurichten.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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