§ 21 InfOG

InfOG - Informationsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Klassifizierte Informationen der Klassifizierungsstufen 2, 3 und 4 sind zu registrieren. Hierfür sind, jeweils gemeinsam für Nationalrat und Bundesrat, eine Registratur für EU-Verschlusssachen und eine Registratur für sonstige klassifizierte Informationen im Sinne dieses Bundegesetzes einzurichten.

(2) Die Registraturen sind als voneinander getrennte besonders geschützte Bereiche einzurichten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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