Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.04.2025
(1)Absatz einsInformationen, die im Nationalrat oder Bundesrat entstehen, werden je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, einer Klassifizierungsstufe gemäß § 4 Abs. 1 zugeordnet. Bei der Zuordnung ist auf die Klassifizierung Bezug habender Informationen zu achten. Die Klassifizierung darf nur in dem Ausmaß und Umfang erfolgen, als dies unbedingt notwendig ist.Informationen, die im Nationalrat oder Bundesrat entstehen, werden je nach dem Schutz, dessen sie bedürfen, einer Klassifizierungsstufe gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zugeordnet. Bei der Zuordnung ist auf die Klassifizierung Bezug habender Informationen zu achten. Die Klassifizierung darf nur in dem Ausmaß und Umfang erfolgen, als dies unbedingt notwendig ist.
(2)Absatz 2Die Klassifizierung einer Information erfolgt durch ihren Urheber. Die Klassifizierungsstufe ist eindeutig und gut erkennbar zu vermerken.
(3)Absatz 3Der Urheber gibt eine Information frei oder stuft sie herab, wenn die Gründe für die ursprüngliche Klassifizierung wegfallen oder eine Herabstufung erforderlich machen.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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