Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024
(1)Absatz einsEin Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann beim Urheber die Freigabe oder Umstufung einer gemäß § 9 im Nationalrat entstandenen Information beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Darüber entscheidet der Urheber ohne unnötigen Aufschub. § 42 Abs. 2 des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 kommt nicht zur Anwendung. Ist der Präsident Urheber, entscheidet er nach Beratung in der Präsidialkonferenz.Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann beim Urheber die Freigabe oder Umstufung einer gemäß Paragraph 9, im Nationalrat entstandenen Information beantragen. Der Antrag ist schriftlich zu begründen. Darüber entscheidet der Urheber ohne unnötigen Aufschub. Paragraph 42, Absatz 2, des Geschäftsordnungsgesetzes 1975 kommt nicht zur Anwendung. Ist der Präsident Urheber, entscheidet er nach Beratung in der Präsidialkonferenz.
(2)Absatz 2Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann dem Präsidenten des Nationalrates die Freigabe oder Umstufung einer gemäß § 9 im Nationalrat entstandenen Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. Der Präsident ist dazu auch aus eigenem berechtigt.Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Nationalrates kann dem Präsidenten des Nationalrates die Freigabe oder Umstufung einer gemäß Paragraph 9, im Nationalrat entstandenen Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. Der Präsident ist dazu auch aus eigenem berechtigt.
(3)Absatz 3Der Präsident hat den Urheber über den Vorschlag gemäß Abs. 2 zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er entscheidet über den Vorschlag nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Dabei sind schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwendung in den Verhandlungen des Nationalrates bzw. Bundesrates und seiner Ausschüsse abzuwägen.Der Präsident hat den Urheber über den Vorschlag gemäß Absatz 2, zu informieren und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er entscheidet über den Vorschlag nach Beratung in der Präsidialkonferenz. Dabei sind schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Verwendung in den Verhandlungen des Nationalrates bzw. Bundesrates und seiner Ausschüsse abzuwägen.
(4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 gelten für den Bundesrat sinngemäß.Die Absatz eins bis 3 gelten für den Bundesrat sinngemäß.
(5)Absatz 5Wurde eine Information gemäß § 9 in einer vorangegangenen Gesetzgebungsperiode oder von einem Ausschuss, der seine Tätigkeit beendet hat, einer Klassifizierungsstufe zugeordnet, ist keine Stellungnahme gemäß Abs. 3 erforderlich.Wurde eine Information gemäß Paragraph 9, in einer vorangegangenen Gesetzgebungsperiode oder von einem Ausschuss, der seine Tätigkeit beendet hat, einer Klassifizierungsstufe zugeordnet, ist keine Stellungnahme gemäß Absatz 3, erforderlich.
In Kraft seit 15.07.2024 bis 31.12.9999
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