§ 14 InfOG Beschränkung des Kreises der Berechtigten

InfOG - Informationsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

Für die Einsichtnahme in nicht-öffentliche und klassifizierte Informationen des Nationalrates und deren Verteilung können die Ausschüsse des Nationalrates in Bezug auf ihnen zugeleitete Informationen den Kreis der Berechtigten gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 bis 4 auf jene Personen beschränken, für die der Zugang zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem jeweiligen Ausschuss unerlässlich ist.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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