Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsEin Mitglied oder ein Ausschuss des Bundesrates kann dem Vorsitzenden des Bundesrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Bundesrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.Ein Mitglied oder ein Ausschuss des Bundesrates kann dem Vorsitzenden des Bundesrates die Freigabe oder Umstufung einer dem Bundesrat zugeleiteten Information vorschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich zu begründen. EU-Verschlusssachen und Informationen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Informationssicherheitsgesetzes sind davon ausgenommen.
(2)Absatz 2§ 6 Abs. 2 bis 5 und § 7 gelten sinngemäß.Paragraph 6, Absatz 2 bis 5 und Paragraph 7, gelten sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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