§ 19 InfOG Zivilrechtliche Ansprüche

InfOG - Informationsordnungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Aus einer Verletzung dieses Bundesgesetzes können keine zivilrechtlichen Ansprüche abgeleitet werden.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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