§ 23 InfOG

InfOG - Informationsordnungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Ungewöhnliche Vorfälle, wie Verlust, das Nichtauffinden oder die Verfälschung von klassifizierten Informationen, sind unverzüglich der zuständigen Registratur zu melden. Diese hat alle erforderlichen Maßnahmen zur Auffindung der Information, zur Vermeidung allfälliger weiterer Nachteile und zur Aufklärung des Vorfalls zu treffen. Diese Maßnahmen sind in geeigneter Weise in den Geschäftsbüchern festzuhalten. Der Präsident des Nationalrates und der Vorsitzende des Bundesrates sind über solche Vorfälle unverzüglich zu informieren. Vom Verlust ist auch jene Stelle zu verständigen, von der die Information ursprünglich übermittelt wurde.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 InfOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 InfOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 InfOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 InfOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 InfOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis InfOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22 InfOG
§ 24 InfOG