§ 90 I-VBG Urlaub, Heranziehung zur Dienstleistung, Pflegefreistellung

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.11.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 gilt § 83 Abs. 1 und 5 sinngemäß.Für Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins, gilt Paragraph 83, Absatz eins und 5 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Für Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 gilt § 83 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. § 83 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der lit. b an die Stelle des Verweises auf § 88 der Verweis auf § 47 Abs. 1 tritt.Für Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2, gilt Paragraph 83, Absatz 2,, 3 und 5 sinngemäß. Paragraph 83, Absatz 4, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Litera b, an die Stelle des Verweises auf Paragraph 88, der Verweis auf Paragraph 47, Absatz eins, tritt.

Stand vor dem 17.11.2023

In Kraft vom 19.08.2023 bis 17.11.2023
  1. (1)Absatz einsFür Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 1 gilt § 83 Abs. 1 und 5 sinngemäß.Für Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz eins, gilt Paragraph 83, Absatz eins und 5 sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2Für Assistenzkräfte nach § 89 Abs. 2 gilt § 83 Abs. 2, 3 und 5 sinngemäß. § 83 Abs. 4 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der lit. b an die Stelle des Verweises auf § 88 der Verweis auf § 47 Abs. 1 tritt.Für Assistenzkräfte nach Paragraph 89, Absatz 2, gilt Paragraph 83, Absatz 2,, 3 und 5 sinngemäß. Paragraph 83, Absatz 4, gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass in der Litera b, an die Stelle des Verweises auf Paragraph 88, der Verweis auf Paragraph 47, Absatz eins, tritt.

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