§ 48 I-VBG

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2024 bis 31.12.9999
Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben der Stadt Innsbruck erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann der Gemeinderat durch Verordnung die Gewährung

a)

einer Allgemeinen Zulage,

b)

besonderer Zulagen und

c)

einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung

vorsehen. Im Übrigen sind die für die Beamten der Stadt Innsbruck jeweils geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt für Überstunden, die
    1. a)Litera anicht in Freizeit oder
    2. b)Litera bnach § 28 Abs. 2 lit. c im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,nach Paragraph 28, Absatz 2, Litera c, im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
    eine Überstundenvergütung.
  2. (2)Absatz 2Die Überstundenvergütung umfasst
    1. a)Litera aim Fall des § 28 Abs. 2 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, Litera b, die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
    2. b)Litera bim Fall des § 28 Abs. 2 lit. c den Überstundenzuschlag.im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, Litera c, den Überstundenzuschlag.
  3. (3)Absatz 3Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch die 4,33fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten nach § 21 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch die 4,33fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten nach Paragraph 21, Absatz 2, geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
  4. (4)Absatz 4Der Überstundenzuschlag beträgt für Überstunden
    1. a)Litera anach § 28 Abs. 2 lit. a Z 1 50 v.H.,nach Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, 50 v.H.,
    2. b)Litera bnach § 28 Abs. 2 lit. a Z 2 100 v.H. undnach Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, 100 v.H. und
    3. c)Litera cnach § 28 Abs. 2 lit. a Z 3 200 v.H.nach Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, Ziffer 3, 200 v.H.
    der Grundvergütung.
  5. (5)Absatz 5Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

Stand vor dem 31.07.2024

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.07.2024
Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben der Stadt Innsbruck erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann der Gemeinderat durch Verordnung die Gewährung

a)

einer Allgemeinen Zulage,

b)

besonderer Zulagen und

c)

einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung

vorsehen. Im Übrigen sind die für die Beamten der Stadt Innsbruck jeweils geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

  1. (1)Absatz einsDem Vertragsbediensteten gebührt für Überstunden, die
    1. a)Litera anicht in Freizeit oder
    2. b)Litera bnach § 28 Abs. 2 lit. c im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,nach Paragraph 28, Absatz 2, Litera c, im Verhältnis 1:1 in Freizeit ausgeglichen werden,
    eine Überstundenvergütung.
  2. (2)Absatz 2Die Überstundenvergütung umfasst
    1. a)Litera aim Fall des § 28 Abs. 2 lit. b die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, Litera b, die Grundvergütung und den Überstundenzuschlag,
    2. b)Litera bim Fall des § 28 Abs. 2 lit. c den Überstundenzuschlag.im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, Litera c, den Überstundenzuschlag.
  3. (3)Absatz 3Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch die 4,33fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten nach § 21 Abs. 2 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.Die Grundvergütung für die Überstunden ist durch die Teilung des Monatsentgeltes durch die 4,33fache Anzahl der für den Vertragsbediensteten nach Paragraph 21, Absatz 2, geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
  4. (4)Absatz 4Der Überstundenzuschlag beträgt für Überstunden
    1. a)Litera anach § 28 Abs. 2 lit. a Z 1 50 v.H.,nach Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, 50 v.H.,
    2. b)Litera bnach § 28 Abs. 2 lit. a Z 2 100 v.H. undnach Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, Ziffer 2, 100 v.H. und
    3. c)Litera cnach § 28 Abs. 2 lit. a Z 3 200 v.H.nach Paragraph 28, Absatz 2, Litera a, Ziffer 3, 200 v.H.
    der Grundvergütung.
  5. (5)Absatz 5Abrechnungszeitraum für die Überstundenvergütung ist der Kalendermonat. Die im Kalendermonat geleisteten Überstunden sind zusammenzuzählen. Für Bruchteile von Überstunden, die sich dabei ergeben, gebührt dem Vertragsbediensteten der verhältnismäßige Teil der Überstundenvergütung.

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