§ 48 I-VBG Allgemeine Zulage, einmalige jährliche Sonderzahlung

Innsbrucker Vertragsbedienstetengesetz - I-VBG

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999

Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben der Stadt Innsbruck erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann der Gemeinderat durch Verordnung die Gewährung

a)

einer Allgemeinen Zulage,

b)

besonderer Zulagen und

bc)

einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung

vorsehen. Im Übrigen sind die für die Beamten der Stadt Innsbruck jeweils geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.07.2003 bis 31.08.2019

Soweit es zur Gewinnung oder Erhaltung des für die Bewältigung der Aufgaben der Stadt Innsbruck erforderlichen Personals oder zum Ausgleich erhöhter Lebenshaltungskosten notwendig ist, kann der Gemeinderat durch Verordnung die Gewährung

a)

einer Allgemeinen Zulage,

b)

besonderer Zulagen und

bc)

einer einmaligen jährlichen Sonderzahlung

vorsehen. Im Übrigen sind die für die Beamten der Stadt Innsbruck jeweils geltenden Vorschriften sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten