Die Beschwerdeführerin strebt das Doktorat der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften an der Wirtschaftsuniversität Wien (im folgenden WU) an; für ihr Doktoratsstudium gilt der im Mitteilungsblatt dieser Universität 1993 unter Nr. 185 kundgemachte Studienplan. Ihre Dissertation "US Treasury Securities: An Analysis of Auction Format and the Auction"s Impact on the Market" war vom Erstbegutachter Univ.Prof.Dr. R.J. Alexander, Institut für englische Sprache (Gutachten vom 18. Dezember... mehr lesen...
Index: 72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §22;AHStG §26 Abs9;AHStG §30 Abs7;AHStG §32;UniStG 1997 §43;UniStG 1997 §46 Abs2;UniStG 1997 §58 Abs1;
Rechtssatz: Prüfungsentscheidungen sind ungeachtet ihres fehlenden Bescheidcharakters gem § 32 AHSchStG nicht durch bloßen Willensakt des Prüfers (Begutachters) jederzeit abänderbar. Dies gilt umgekehrt iSd § 30 Abs 7 AHSchStG auch für den Studierenden, weil die Bes... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/02 Studienrecht allgemein
Norm: AHStG §22;AHStG §26 Abs9;AVG §56;UniStG 1997 §43 impl;
Rechtssatz: Die Beurteilung von wissenschaftlichen Arbeiten nach dem AHSchStG erfolgt nicht in Bescheidform. Dem Begutachter einer Dissertation nach § 26 Abs 9 AHSchStG kommt keine Behördenqualität zu (Hinweis E 9.3.1982, 81/07/0230, 0231, VwSlg 10670 A/1982). Schlagworte ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer, der Doktor der gesamten Heilkunde und Teilnehmer des an der Medizinischen Fakultät der Universität Innsbruck eingerichteten zahnärztlichen Lehrganges ist, meldete sich für die zahnärztliche Fachprüfung für den 29. September 1992 an. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28. September 1992 erließ die belangte Behörde folgenden Bescheid: "Die vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung an der Universität Innsbruck eingerichtete Prüfungskommission für... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren72/02 Studienrecht allgemein82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal
Norm: AHStG §22;AHStG §24;AHStG §27;AVG §46;AVG §52;AVG §56;EGVG Art2 Abs6 Z4;ZahnärzteausbildungsO 1925 §4 Abs1;ZahnärzteausbildungsO 1925 §4 Abs2;
Rechtssatz: Die ZahnärzteausbildungsO regelt nicht ausdrücklich die Frage, wer über die Zulassung zur Fachprüfung zu entscheiden hat, obwohl die Zulässigkeit einer solc... mehr lesen...