§ 27 HSG 2014

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.11.2023 bis 31.12.9999
§ 27.Paragraph 27,

Die Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden sind:

1.

Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung;

2.

Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß § 39 Abs. 6 zugewiesene Budget gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin bzw. dem Wirtschaftsreferenten;

3.

Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;

4.

Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

5.

Entsendung und Abwahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Organe, Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtung nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;

6.

Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden;

7.

Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.

  1. 1.Ziffer einsVertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung;
  2. 2.Ziffer 2Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß § 39 Abs. 6 zugewiesene Budget gemeinsam mit der Wirtschaftsreferentin bzw. dem Wirtschaftsreferenten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß Paragraph 39, Absatz 6, zugewiesene Budget gemeinsam mit der Wirtschaftsreferentin bzw. dem Wirtschaftsreferenten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
  3. 3.Ziffer 3Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;
  4. 4.Ziffer 4Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
  5. 5.Ziffer 5Entsendung und Abwahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Organe, Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtung nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;
  6. 6.Ziffer 6Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden;
  7. 7.Ziffer 7Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.

Stand vor dem 16.11.2023

In Kraft vom 01.07.2021 bis 16.11.2023
§ 27.Paragraph 27,

Die Aufgaben der Hochschulvertretungen der Studierenden sind:

1.

Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung;

2.

Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß § 39 Abs. 6 zugewiesene Budget gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin bzw. dem Wirtschaftsreferenten;

3.

Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;

4.

Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;

5.

Entsendung und Abwahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Organe, Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtung nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;

6.

Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden;

7.

Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.

  1. 1.Ziffer einsVertretung der Interessen ihrer Mitglieder für den Bereich der jeweiligen Bildungseinrichtung sowie deren Förderung;
  2. 2.Ziffer 2Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß § 39 Abs. 6 zugewiesene Budget gemeinsam mit der Wirtschaftsreferentin bzw. dem Wirtschaftsreferenten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;Verfügung über das von der oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung gemäß Paragraph 39, Absatz 6, zugewiesene Budget gemeinsam mit der Wirtschaftsreferentin bzw. dem Wirtschaftsreferenten der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft;
  3. 3.Ziffer 3Koordination der Tätigkeiten der Studienvertretungen;
  4. 4.Ziffer 4Abgabe von Stellungnahmen zu Gesetzes- und Verordnungsentwürfen;
  5. 5.Ziffer 5Entsendung und Abwahl von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern in Organe, Kommissionen und Unterkommissionen der Bildungseinrichtung nach Maßgabe der dortigen organisationsrechtlichen Bestimmungen und in staatliche Behörden;
  6. 6.Ziffer 6Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden;
  7. 7.Ziffer 7Vertretung der Interessen von Studienwerberinnen und Studienwerbern.

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