§ 18 HS-QSG

Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Qualitätsmanagementsystem von Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG, von Fachhochschulen nach FHG, die die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 9 erfüllen, sowie von öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen ist in periodischen Abständen einem Audit zu unterziehen.

(2) Die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Fachhochschule, als Privathochschule oder als Privatuniversität erfolgt durch Akkreditierung der Bildungseinrichtungen (institutionelle Akkreditierung) und Akkreditierung der Studien (Programmakkreditierung).

(3) Neu einzurichtende ordentliche Fachhochschul-Studiengänge und Studien an Privathochschulen und Privatuniversitäten, die mit einem akademischen Grad enden, ausgenommen Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge, sind zu akkreditieren.

(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie von dieser beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), von Studierenden und dem Personal der betroffenen Einrichtungen zu verarbeiten.

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 30.09.2021

(1) Das Qualitätsmanagementsystem von Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG, von Fachhochschulen nach FHG, die die Voraussetzungen gemäß § 23 Abs. 9 erfüllen, sowie von öffentlichen Pädagogischen Hochschulen und anerkannten privaten Pädagogischen Hochschulen ist in periodischen Abständen einem Audit zu unterziehen.

(2) Die staatliche Anerkennung von Bildungseinrichtungen als Fachhochschule, als Privathochschule oder als Privatuniversität erfolgt durch Akkreditierung der Bildungseinrichtungen (institutionelle Akkreditierung) und Akkreditierung der Studien (Programmakkreditierung).

(3) Neu einzurichtende ordentliche Fachhochschul-Studiengänge und Studien an Privathochschulen und Privatuniversitäten, die mit einem akademischen Grad enden, ausgenommen Hochschullehrgänge oder Universitätslehrgänge, sind zu akkreditieren.

(4) Die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria sowie von dieser beauftragte Auftragsverarbeiter sind berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Nr. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO), von Studierenden und dem Personal der betroffenen Einrichtungen zu verarbeiten.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten