Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Bundesamt für Wald hat die Berichte
1.Ziffer einsnach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 undnach Artikel 8, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2173/2005 und
2.Ziffer 2nach Art. 8 Abs. 4 sowie Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 995/2010nach Artikel 8, Absatz 4, sowie Artikel 20, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 995/2010
zu erstellen. Die Entwürfe dieser Berichte sind dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus so zeitgerecht vorzulegen, dass diese geprüft und erforderlichenfalls geändert werden können.
(2)Absatz 2Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die Berichte nach Abs. 1 an die Europäische Kommission zu übermitteln und im Internet zu veröffentlichen.Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat die Berichte nach Absatz eins, an die Europäische Kommission zu übermitteln und im Internet zu veröffentlichen.
(3)Absatz 3Die Behörden nach § 2 Abs. 1 Z 2 und § 3 haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Abs. 1 genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.Die Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 3, haben dem Bundesamt für Wald die zur Erstellung der in Absatz eins, genannten Berichte erforderlichen Informationen zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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