Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsPersonen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den Kontrollorganen zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsakte sowie dieses GesetzesPersonen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den Kontrollorganen zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in Paragraph eins, genannten Rechtsakte sowie dieses Gesetzes
1.Ziffer einsdie erforderlichen Auskünfte zu erteilen,
2.Ziffer 2die maßgeblichen Unterlagen zur Einsichtnahme vorzulegen, Einsichtnahmen in elektronische Aufzeichnungen zu gewähren und in begründeten Fällen Abschriften oder Kopien in Papierform oder auf elektronischen Datenträgern auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen,
3.Ziffer 3die maßgeblichen Unterlagen unentgeltlich binnen angemessener Frist zu übermitteln,
4.Ziffer 4den Zutritt zu allen Grundstücken, Räumlichkeiten und Transportmitteln zu gestatten sowie Transportmittel und Behältnisse zu öffnen,
5.Ziffer 5die Besichtigung, Begutachtung und unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten, und
6.Ziffer 6zur Probenahme Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, sowie erforderliche Geräte, auch zur Entladung der Holzprodukte aus Transportmitteln, zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Bedienstete der Europäischen Kommission oder des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus können die Kontrollorgane bei ihren Kontrolltätigkeiten begleiten.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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