Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.03.2025
(1)Absatz einsDen zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 1 obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes. Sie haben den mit Überwachungsaufgaben befassten Organen (Kontrollorganen) Ausweisurkunden auszustellen, die diese bei ihren Kontrollaufgaben mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen haben.Den zuständigen Behörden nach Paragraph 2, Absatz eins, obliegt die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen der in Paragraph eins, Absatz eins, genannten Rechtsakte und dieses Bundesgesetzes. Sie haben den mit Überwachungsaufgaben befassten Organen (Kontrollorganen) Ausweisurkunden auszustellen, die diese bei ihren Kontrollaufgaben mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen haben.
(2)Absatz 2Die Kontrollorgane haben insbesondere
1.Ziffer einsMaßnahmen nach den §§ 5 bis 8 zu treffen,Maßnahmen nach den Paragraphen 5 bis 8 zu treffen,
2.Ziffer 2über jede Amtshandlung eine Niederschrift und über eine vorläufige Beschlagnahme eine Bescheinigung anzufertigen und jeweils eine Ausfertigung den von der Amtshandlung Betroffenen auszufolgen und
3.Ziffer 3eine vorläufige Beschlagnahme unverzüglich der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
In Kraft seit 28.07.2021 bis 31.12.9999
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